Dies ist eine Diskussion zu Konkurrentenklage? innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Konkurrentenklage? Inoffiziell weiß er, dass er das Gremium im Vorstellungsgespräch überzeugt hat und die Wahl auf ihn gefallen ist. Allerdings soll die endgültige Entscheidung bekanntgegeben werden, wenn alle -extra vorher angeforderten-anlassbezogenen Beurteilungen vorliegen. Der Beamte x hatte gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt--einen Tag vor dem Bewerbungsgespräch hatte er eröffnet bekommen, dass die eigentlich gute Beurteilung nach den neuen Beurteilungsrichtlinien durch die sogenannte 'Plausibilitätsprüfung' durch den Dienstvorgesetzten abgewertet wurde. Insgesamt wurde so der Gesamtwert um einen Punkt, und einzelne Bewertungsmerkmale auch um einen Punkt gekürzt. Begründung: Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes.... Nun sind wohl alle Beurteilungen da. Alle Beurteilungen liegen bei 3, nur eine Beurteilung ist eine 'Überfliegerbeurteilug', die nicht zu toppen ist. Nun ist die Situation folgende : Laut OVG-Urteilen muss wohl der Beurteilung bei der Auswahl (Eingung, Leistung, Befähigung!) die größere Bedeutung zukommen, als dem vorstellungsgespräch (Momentaufnahme) Beamter x hat noch keinen Bescheid über seinen Widerspruch. Würde dem Widerspruch stattgegeben, wäre er von der Gesamtpunktzahl gleichauf mit dem Überflieger. Nur dass dieser in den Einzelmerkmalen noch (tw) besser beurteilt wäre. Als Qualifikationenen kann Beamter x 2 Studienabschlüse, beide stellenrelevant, vorlegen, Beamter Y (der Überflieger) nur einen. Beamter y bekommt am ende die Stelle. Macht eine Konkurrentenklage Sinn? Beamter X hat keine Rechtchutzversicherung und hat Angst vor den Kosten, wenn es keine Erfolgsaussicht gibt... |
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| AW: Konkurrentenklage? Zitat:
Grundsätzlich: Leistungskriterium! also Beurteilungsnote. Wenn gleich dann Hilfskriterien: z.B. Verweildauer in der Besoldungsgruppe |
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| AW: Konkurrentenklage? Dankeschön an Crissie ersteinmal!! Welche Rolle spielt dann das Vorstellungsgespräch? Auch dort musste Leistung erbracht werden (Vortrag in vorgegebener Zeit zu einem festgelegten Thema und fachspezifische Fragen). Unter welche der Kriterien (Eignung, LEistung, Befähigung) fallen die Vorqualifikationen (2 Examina) und die Benotung der Studienabschlüsse? ISt es also so, dass--sollte im Vorfeld schon klar sein, dass ein Bewerber eine bessere Beurteilung erhalten hat, als alle anderen, dass man sich dann die Vorstellungsrunde sparen kann (da dann eh der Bewerber mit der besten Beurteilung zu nehmen ist)? |
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| AW: Konkurrentenklage? Zitat:
Da geht es bei der Beförderungsplanung in erster Linie nach Beurteilung und dann werden ggf. zusätzliche Hilfskriterien hinzugezogen. Vorgesatellungsgespräche werden bei uns dann geführt, wenn sich jemand auf einen frein Dienstposten innerhalb seiner Laufbahngruppe bewirbt. Hier zählt dann in erster Linie das persönliche Gespräch. |
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| AW: Konkurrentenklage? Zuviele Fragen auf einmal ! Normalerweise gibt es Festlegungen, wie das Bewertungsgespräch in das Uteil der Auswahlkommission einfliessen sollte. Geregelt könnte das in einer Verwaltungs- vorschrift oder auch einer Dienstanweisung bzw. Dienstvereinbarung mit dem PR werden. Entsprechend der Aktenlage ist es aber auch möglich eine Entscheidung zu treffen, wenn bei der konstruktion von Ergebnissen des Auswahlgespräches bereits ein Bewerber auf Grund seiner Beurteilung(en) einen erheblichen Vorsprung hat, so das auch das Auswahlgespräch keine Änderung mehr herbeiführen kann. Kunne |
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