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Kann Verbeamtung vermieden werden?

Dies ist eine Diskussion zu Kann Verbeamtung vermieden werden? innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 19.05.2009, 21:15
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Kann Verbeamtung vermieden werden?

Angenommen, jemand bewirbt sich in Hamburg auf eine Lehrerstelle, wird angenommen und hat der Einstellung auch schon mündlich zugesagt. Kurze Zeit später entscheidet sich dieser Jemand für eine andere Schule, sagen wir mal ebenfalls in Hamburg, seine Einstellung ist aber schon an der ersten Schule in Vorbereitung und er soll dort auch verbeamtet werden.
Welche Möglichkeiten hat unser Jemand, der Verbeamtung an der ersten Schule zu entgehen, und an der zweiten verbeamtet zu werden? Muss er die Berufung zum Beamten akzeptieren?
Wir nehmen weiterhin an, dass er notfalls auch "nur" als Angestellter an die zweite Schule gehen würde, falls eine zukünftige Verbeamtung durch diese Geschichte ausgeschlossen wäre.
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  #2 (permalink)  
Alt 20.05.2009, 07:40
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AW: Kann Verbeamtung vermieden werden?

Zitat:
Zitat von SilkeJ
Angenommen, jemand bewirbt sich in Hamburg auf eine Lehrerstelle, wird angenommen und hat der Einstellung auch schon mündlich zugesagt. Kurze Zeit später entscheidet sich dieser Jemand für eine andere Schule, sagen wir mal ebenfalls in Hamburg, seine Einstellung ist aber schon an der ersten Schule in Vorbereitung und er soll dort auch verbeamtet werden.
Welche Möglichkeiten hat unser Jemand, der Verbeamtung an der ersten Schule zu entgehen, und an der zweiten verbeamtet zu werden? Muss er die Berufung zum Beamten akzeptieren?
Wir nehmen weiterhin an, dass er notfalls auch "nur" als Angestellter an die zweite Schule gehen würde, falls eine zukünftige Verbeamtung durch diese Geschichte ausgeschlossen wäre.
Es ist zwar unfein aber nicht unmöglich. Solange man nicht die Urkunde in der Hand hat, kann man jederzeit einen Rückzieher machen. Aber auch nach Erhalt der Urkunde kann man das Beamtenverhältnis beenden.
Ein möglicher Ersatzkandidat wird sich freuen.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.05.2009, 18:46
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AW: Kann Verbeamtung vermieden werden?

die berufung in ein beamtenverhältnis ist ein mitwirkungsbedürftiger verwaltungsakt...
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