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Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber

Dies ist eine Diskussion zu Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.10.2009, 10:22
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Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber

Kann einem Beamten, der eine Dienstwohnung in NRW bewohnt beispielsweise rückwirkend für 5 Jahre die Heizkosten in Rechnung gestellt werden oder gibt es hier auch eine Verjährung nach 2 Heizperioden wie bei "normalen Mietern", für die das BGB gilt?
In der Dienstwohnungsverordnung NRW habe ich dazu nichts gefunden.
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  #2 (permalink)  
Alt 22.10.2009, 19:01
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AW: Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber

Zitat:
Zitat von huhujuls
Kann einem Beamten, der eine Dienstwohnung in NRW bewohnt beispielsweise rückwirkend für 5 Jahre die Heizkosten in Rechnung gestellt werden oder gibt es hier auch eine Verjährung nach 2 Heizperioden wie bei "normalen Mietern", für die das BGB gilt?
In der Dienstwohnungsverordnung NRW habe ich dazu nichts gefunden.
Ein Beamter ist ein normaler Mieter. Also gelten für ihn die gleichen Bestimmungen wie für alle.
Die Frist für die Abrechnung ist im Übrigen ein Jahr (Urteil BGH (Az: VIII ZR 84/07).
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  #3 (permalink)  
Alt 22.10.2009, 22:17
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AW: Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber

Vielen Dank für die Antwort! Nehmen wir an, der Dienstherr behauptet das Gegenteil, nämlich dass ein Inhaber einer zugewiesenen Dienstwohnung nicht wie ein Mieter einer Mietwohnung behandelt wird. (Die Miete berechnet sich ja z.B. nach dem Einkommen etc.)
Wo findet man einen Hinweis, daß das BGH Urteil auch für Dienstwohnungsinhaber gilt? Wie könnte man das untermauern?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.10.2009, 07:17
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AW: Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber

Zitat:
Zitat von huhujuls
Vielen Dank für die Antwort! Nehmen wir an, der Dienstherr behauptet das Gegenteil, nämlich dass ein Inhaber einer zugewiesenen Dienstwohnung nicht wie ein Mieter einer Mietwohnung behandelt wird. (Die Miete berechnet sich ja z.B. nach dem Einkommen etc.)
Wo findet man einen Hinweis, daß das BGH Urteil auch für Dienstwohnungsinhaber gilt? Wie könnte man das untermauern?
Dachte, zugewiesene Mietwohnungen gäbe es nur für die "höheren Gehaltsklassen".
Die Miethöhe errechnet sich nach dem Mietspiegel der jeweiligen Stadt. Hier ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift des Personalamtes der Stadt Hamburg
"
Der Mietwert ist zunächst in allen Fällen auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete
festzusetzen. Dieser Betrag hat insbesondere Bedeutung für die lohnsteuerliche
Behandlung des Mietwertes.
Sofern die ortsübliche Vergleichsmiete den Mittelwert des Hamburger Mietenspiegels
übersteigt, ist der Mietwert auf der Grundlage des Mittelwertes festzusetzen.
Bei vom Dienstherrn/Arbeitgeber angemieteten Wohnungen ist der so errechnete
Mietwert mit dem tatsächlich vom Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlten Mietpreis zu vergleichen.
In Fällen, in denen der ermittelte Mietwert den tatsächlichen Mietwert übersteigt, ist
die tatsächlich zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung auf höchstens den vom Dienstherrn/
Arbeitgeber gezahlten Mietpreis zu begrenzen."

Ich gehe davon aus, dass es sonst ähnlich gehandhabt wird.
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