Dies ist eine Diskussion zu Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber In der Dienstwohnungsverordnung NRW habe ich dazu nichts gefunden. |
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| AW: Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber Zitat:
Die Frist für die Abrechnung ist im Übrigen ein Jahr (Urteil BGH (Az: VIII ZR 84/07). |
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| AW: Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber Vielen Dank für die Antwort! Nehmen wir an, der Dienstherr behauptet das Gegenteil, nämlich dass ein Inhaber einer zugewiesenen Dienstwohnung nicht wie ein Mieter einer Mietwohnung behandelt wird. (Die Miete berechnet sich ja z.B. nach dem Einkommen etc.) Wo findet man einen Hinweis, daß das BGH Urteil auch für Dienstwohnungsinhaber gilt? Wie könnte man das untermauern? |
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| AW: Heizkostenabrechnung für Dienstwohnungsinhaber Zitat:
Die Miethöhe errechnet sich nach dem Mietspiegel der jeweiligen Stadt. Hier ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift des Personalamtes der Stadt Hamburg " Der Mietwert ist zunächst in allen Fällen auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete festzusetzen. Dieser Betrag hat insbesondere Bedeutung für die lohnsteuerliche Behandlung des Mietwertes. Sofern die ortsübliche Vergleichsmiete den Mittelwert des Hamburger Mietenspiegels übersteigt, ist der Mietwert auf der Grundlage des Mittelwertes festzusetzen. Bei vom Dienstherrn/Arbeitgeber angemieteten Wohnungen ist der so errechnete Mietwert mit dem tatsächlich vom Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlten Mietpreis zu vergleichen. In Fällen, in denen der ermittelte Mietwert den tatsächlichen Mietwert übersteigt, ist die tatsächlich zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung auf höchstens den vom Dienstherrn/ Arbeitgeber gezahlten Mietpreis zu begrenzen." Ich gehe davon aus, dass es sonst ähnlich gehandhabt wird. |
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