Dies ist eine Diskussion zu Gesundheitseignung für die Beamten auf Probe innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Gesundheitseignung für die Beamten auf Probe Brit |
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| AW: Gesundheitseignung für die Beamten auf Probe Hallo Brit, also wenn der Amtsarzt das Nichterreichen des Höchstgewichtes feststellt und damit die "Auflage" nicht erfüllt wird, so könnte m.E. damit die Eignung verneint werden. Was und ob das mit der gesundheitlichen Eignung zu tun hat, weiß ich auch nicht. Allerdings könnte man bei 35 Kg Übergewicht schon an der gesundheitlichen Eignung zweifeln, wenn es sich bspw. um die Zulassung zum Polizeivollzugsdienst o.ä. handelt. Diese stellt doch gewisse Ansprüche an die körperliche Konstitution. Wenn eine solche Auflage bei der Einstellung erteilt wurde, dann kann sich die Behörde m.E. auch darauf stützen. Aus eigener Erfahrung (Widerrufsbeamter in Berlin) kann ich jedoch sagen, dass bei einer Verfehlung von so geringem Maße wohl die Eignung bejaht werden wird. Schließlich sieht die Einstellungsbehörde den Willen des Bewerbers/ Anwärters. Wenn sonst keine Hindernisse bei der Einstellung bestehen, dann sollte sie erfolgreich sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Eignung an 4.000 Gramm (!) Übergewicht scheitern sollte. |
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| AW: Gesundheitseignung für die Beamten auf Probe Kleiner Zusatz zu den o.g. Ausführungen. Die Prognose des Amtsarztes stützt sich nicht nur auf den momentanen Gesundheitszustand, sondern er betrachtet auch die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung in der Zukunft. Der Beamte soll auf Lebenszeit übernommen werden. Also stellt der Arzt auch die zukünftige gesundheitliche Entwicklung und die damit verbundene zukünftige Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit ebenfalls auf den Prüfstand. Hier könnte bei Übergewicht in Zukunft Gelenkprobleme, Kreislaufprobleme u.a. ( bin kein Arzt ) auftreten. Auch diese Prognose wird mit herangezogen bei der Entscheidung zur Verbeamtung, schließlich kommt der Dienstherr für einen Teil der Kosten zur Behandlung dieser Folgeerscheinungen auf ( Beihilfe oder Heilfürsorge ) Ansonsten schließe ich mich der Meinung von Rio an, der Dienstherr könnte den guten Willen erkennen und trotz der verfehlten Grenze auf Probe verbamten. Kunne |
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| Also, ich denke, wenn jemand 35 Kilo in einem Jahr abgenommen hat, dann sind doch die letzten vier kilos nicht so relevant, oder ? Man sieht doch deutlich, dass der Wille da ist und dass die Person das ganze ernst genommen hat. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass 4 kilos in diesem fall so entscheidend sind. Mich würde aber interessieren, wie es ausgegangen ist. |
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| AW: Gesundheitseignung für die Beamten auf Probe Der Staat setzt mit solchen Zielvorgaben aber exakte Grenzen. Das Gewicht ist als Indiz zu sehen, ob eine Person geeignet ist auf Lebenszeit Beamter zu werden. Steht in der Dienstvorschrift eines Amtsarztes, dass bei einer Abweichung so verfahren werden soll, wird er auch so verfahren. Wenn diese auch bei geringen Abweichungen nicht eingehalten werden, würde der Sinn der Eignungsvermutung unterlaufen werden. Meiner Meinung ist eine Verfehlung von 4 kg schon wesentlich. Ein Amtsarzt der hier eine Beamteneignung ausstellt, verletzt seine Dienstpflicht gegenüber der anstellenden Behörde. |
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| AW: Gesundheitseignung für die Beamten auf Probe Zitat:
Zitat:
M.E. muss man sehen, dass bei Erteilung der Auflage ein erheblich größeres Übergewicht bestand und es für den Arzt nicht erkennbar war, ob der Bewerber dieses Gewicht reduzieren können werde. Der Amtsarzt stellt die Eignung des Kandidaten fest - oder auch nicht. Sieht er in einem Übergewicht von 4(!) kg keine Einschränkung der Tauglichkeit, so wird er diese bejahen, auch wenn die Auflage damit nicht eingehalten wird. Seine Dienstpflicht würde er nur verletzen, wenn er die Diensttauglichkeit trotz erheblicher Bedenken oder besserem Wissens bejaht. Über die Einstellung entscheidet letztlich die Behörde. Nebenbei sollte auch beachtet werden, dass die Behörde entschieden hat, den Bewerber trotz des erheblichen Übergewichtes zur Ausbildung einzustellen. Den Anwärter aufgrund von 4.000g Übergewichtes nun nicht zu übernehmen, dürfte dem Steuerzahler schwer zu begründen sein! Die Ausbildungskosten sind bereits angefallen! Solange der Arzt aus dem geringfügigen Übergewicht keine Gesundheitsgefahr bzw. Verlust der Diensttauglichkeit schließt, kann m.E. auf die Einhaltung der Auflage verzichtet werden. Die Auflage wurde von der Behörde auferlegt. Sie kann sie auch widerrufen! Natürlich kann sie auch auf die exakte Einhaltung bestehen, aber das wäre schon allein vom finanziellen Standpunkt her ziemlicher Blödsinn! Mal ganz abgesehen vom Menschlichen! |
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