Dies ist eine Diskussion zu Frühpension innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Frühpension Nun muss Frau B in diesem Jahr aus gesundheitlichen Gründen mit 58 Jahren in die Frühpension gehen. Nach 14 Jahren Beamtenzeit wird wohl nicht viel mehr als die Mindestpension dabei rauskommen. Frau B hat nebenbei ja auch noch den Anspruch an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger, jedoch kann sie diesen Anspruch erst mit 65 Jahren geltend machen, da sie die letzten 2 Jahre ja dort nicht eingezahlt hat und somit keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente hat. Gibt es hier für einen Ausgleich bei der Pensionsberechnung? Ich meine mal etwas gelesen zu haben, dass es für jedes zuvor geleistete Dienstjahr 1% von der errechnete Pension mehr gibt, dann aber begrenzt bis zum 65. Geburtstag, da ja dann der Anspruch auf gesetzl. Rente nebenbei besteht. Kann dann Frage hier beantwort werden? Vielen Dank im Voraus! Darja |
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| AW: Frühpension |
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| AW: Frühpension Also, es gibt für die Beamten, die bei Eintritt in den Ruhestand keine 70 Prozent Ruhegehaltssatz erreicht haben (BeamtVG alte Fassung, jetzt analog dem abgesenkten Höchstruhegehaltssatz von 75 auf 71,75 Prozent zu berechnen) die Möglichkeit, eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gem.§ 14a BeamtVG zu beantragen. Für die Zeiten, die nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden - und damit ja nicht bereits in die Berechnung des Ruhegehaltssatzes eingeflossen sind - und für die Beiträge in der Rentenversicherung gezahlt wurden, werden 1 Prozentpunkt pro volles Beitragsjahr dem Ruhegehaltssatz zugerechnet. Maximal kann auf 70 Prozent aufgestockt werden. Diese Erhöhung fällt weg, sobald ein Anspruch auf Rente besteht oder z.B. Einkommen aus einer weiteren Tätigkeit die im Gesetz genannte Höchstgrenze (in NRW 325 EURO im Durchschnitt monatlich). Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, spätestens vor Ablauf von 3 Monaten nach Versetzung in den Ruhestand, damit nichts verloren geht. |
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