Dies ist eine Diskussion zu Freundschaft zwischen Schülerin und Lehrer (Diskothek & Social Network) innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Freundschaft zwischen Schülerin und Lehrer (Diskothek & Social Network) Ich habe eine Frage die eine vielleicht etwas ungewöhnliche Angelegenheit betrifft, von der ich nicht weiß, ob bereits Präzedenzfälle existieren, zu der ich mir allerdings eine gewisse Informationsfülle erhoffe. Angenommen eine Lehrerin - in Lebensgemeinschaft mit einem weiteren Lehrer - freundet sich mit einer volljährigen Oberstufenschülerin an, die nicht direkt von ihr unterrichtet wird. Diese "Freundschaft" definiert sich über gemeinsame Diskothekenbesuche inklusive Genuss alkoholischer Getränke und regelmäßige Kommunikation über Social Network-Plattformen (samt gezielter Verabredungen zum Besuch von Diskotheken). Der Lebenspartner der Lehrerin unterrichtet selber an einer anderen Schule (sollte von daher eigentlich keine Relevanz für den Fall haben). Droht in einer solchen Konstellation in irgendeiner Form beamtenrechtliche Problematik? Kann der Dienstherr hier Probleme machen, sollte die Situation publik werden? (Wenn zwischen den Beteiligten eine Art Flirt bestehen würde, würde das die Situation verändern. "Flirt" schließt explizit jegliche Form physischer Interaktion aus.) Über Informationen in dieser Angelegenheit würde ich mich freuen. Vielen Dank. |
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| AW: Freundschaft zwischen Schülerin und Lehrer (Diskothek & Social Network) "Nicht direkt" heißt aber wohl, dass Lehrerin und Schülerin in der selben Schule sind? Nun, so lange keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt werden, dürfte darin kein Problem zu finden sein. Sollte jedoch z.B. die unparteiische Amtsführung der Lehrerin durch diese Freundschaft nicht mehr gegeben sein, weil meinetwegen die Schülerin für eine Freundin Einfluss nimmt, welche von der Lehrerin unterrichtet wird ("die könnte 8 Punkte besser gebrauchen als nur 5"), wäre eine Pflichtverletzung und somit ein Dienstvergehen durchaus gegeben... Auch sollte in dem Fall mal darüber nachgedacht werden, was passiert, wenn die o.g. Lehrerin aus irgendwelchen Gründen doch den Unterricht bei der Schülerin übernehmen muss oder eine Vertretung für einen erkrankten Kollegen ansteht. "Flirten" kann man im Rahmen strafrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorgaben (s.o.) mit jeder/m.
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