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Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge?

Dies ist eine Diskussion zu Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge? innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.07.2011, 13:11
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Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge?

Beamter A erlitt auf einer Dienstfahrt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Frontalzusammenstoß mit entgegenkommendem Fahrzeug dessen Fahrer eingeschlafen war. Resultat = Sprunggelenksfraktur des einen Beines und komplizierte Mittelfußfraktur des anderen Beines. Dienstunfall nach § 31 BeamtVG wurde anerkannt. Unfallausgleich (MdE 30%)wurde zugesprochen. MdE für das Sprunggelenk 15% für den andersseitigen Fuß 30% anerkannt. Beamter A ist noch immer dienstunfähig. Demnächst geht es um die unfallbedingte Zurruhesetzung.
Jetzt zur eigendlichen Frage :
Beamter A ist auf Grund der durch den Dienstunfall entstandenen Gehbehinderung noch immer "wackelig" auf den Beinen und ist beim Spazierengehen auf unebener Fläche mit dem linken Fuß in ein Loch getreten. Das Körpergewicht wurde reflexartig auf die rechte Seite verlagert. Der Beamte stürzt und verdreht sich das rechte Knie (Seite des beschädigten Fußes). Resultat = Miniskusanriß.
Sind diese "Unfallfolgen" also der Miniskusanriß als Dienstunfallfolgen anzuerkennen? Immerhin wäre der Sturz bei zwei gesunden Beinen wohl nicht entstanden oder nicht derart folgenreich gewesen.

Wie sieht es das Forum?
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  #2 (permalink)  
Alt 30.07.2011, 09:46
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AW: Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge?

Nein.
Die Dienstunfallfolgen sind anerkannt, für die gesundheitlichen Einschränkungen wird A (mehr oder weniger) angemessen entschädigt. Mit der körperlichen Behinderung muss er nun leben und berücksichtigen, dass er nicht mehr alles kann.
Der Spaziergang war dort nicht notwendig. Durch sein "unvorsichtiges" Handeln hat A wahrscheinlich noch seine Genesung bzw. die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit stark gefährdet. Das könnte dann auch negative Folgen für ihn haben.
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Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #3 (permalink)  
Alt 30.07.2011, 10:37
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AW: Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge?

Da Bewegung, Also auch Spaziergänge dem Heilverfahren dienlich sind sieht A darin eine Notwendigkeit und kein unvorsichtiges Handeln.

Hier der Leitsatz eines Gerichtes zum Heilverfahrensunfall:

Ein aus einer grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung des täglichen Lebens (etwa Nahrungsaufnahme,
Hygiene, Ruhe und Erholung) entstehender Unfall „bei" der Heilbehandlung eines Beamten kann der Maßnahme im Einzelfall funktional
so verbunden sein, dass er dienstunfallrechtlich im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG geschützt ist. Dafür reicht es grundsätzlich
aus, dass der Verletzte subjektiv der Meinung ist und von seinem Standpunkt aus bei den objektiv gegebenen Verhältnissen auch sein
kann, die Verrichtung sei geeignet, der Heilbehandlung zu dienen


§31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG : Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.07.2011, 10:57
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AW: Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge?

Man könnte A aber unterstellen, ein unnötiges Risiko eingegangen oder sonst irgendwie unaufmerksam und fahrlässig gewesen zu sein.
Zitat:
... beim Spazierengehen auf unebener Fläche ... in ein Loch ...
Es gibt ja verschiedene Spazierwege. Ich mag z.B. den "Norris-Steig" in der Fränkischen Schweiz. Der ist aber wirklich nichts für Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Wenn A also auf diesem Weg unterwegs gewesen und der Meinung wäre, dies wäre seiner Genesung förderlich, müsste er sich sicherlich auch noch mal auf sonstige Schäden des ersten Unfalls untersuchen lassen.
Das wäre jetzt ein Extrembeispiel, wie aber der Weg ausgesehen hat, auf dem A tatsächlich hingefallen ist, weiß ich ja nicht.
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Alt 30.07.2011, 11:03
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AW: Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge?

Der Sturz erfolgte auf einer Streuobstwiese die Bestandteil des eigenen Gartens und demnach dem A bestens bekannt ist.
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