Dies ist eine Diskussion zu Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge? innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge? Jetzt zur eigendlichen Frage : Beamter A ist auf Grund der durch den Dienstunfall entstandenen Gehbehinderung noch immer "wackelig" auf den Beinen und ist beim Spazierengehen auf unebener Fläche mit dem linken Fuß in ein Loch getreten. Das Körpergewicht wurde reflexartig auf die rechte Seite verlagert. Der Beamte stürzt und verdreht sich das rechte Knie (Seite des beschädigten Fußes). Resultat = Miniskusanriß. Sind diese "Unfallfolgen" also der Miniskusanriß als Dienstunfallfolgen anzuerkennen? Immerhin wäre der Sturz bei zwei gesunden Beinen wohl nicht entstanden oder nicht derart folgenreich gewesen. Wie sieht es das Forum? |
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| AW: Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge? Nein. Die Dienstunfallfolgen sind anerkannt, für die gesundheitlichen Einschränkungen wird A (mehr oder weniger) angemessen entschädigt. Mit der körperlichen Behinderung muss er nun leben und berücksichtigen, dass er nicht mehr alles kann. Der Spaziergang war dort nicht notwendig. Durch sein "unvorsichtiges" Handeln hat A wahrscheinlich noch seine Genesung bzw. die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit stark gefährdet. Das könnte dann auch negative Folgen für ihn haben.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge? Da Bewegung, Also auch Spaziergänge dem Heilverfahren dienlich sind sieht A darin eine Notwendigkeit und kein unvorsichtiges Handeln. Hier der Leitsatz eines Gerichtes zum Heilverfahrensunfall: Ein aus einer grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung des täglichen Lebens (etwa Nahrungsaufnahme, Hygiene, Ruhe und Erholung) entstehender Unfall „bei" der Heilbehandlung eines Beamten kann der Maßnahme im Einzelfall funktional so verbunden sein, dass er dienstunfallrechtlich im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG geschützt ist. Dafür reicht es grundsätzlich aus, dass der Verletzte subjektiv der Meinung ist und von seinem Standpunkt aus bei den objektiv gegebenen Verhältnissen auch sein kann, die Verrichtung sei geeignet, der Heilbehandlung zu dienen §31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG : Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. |
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| AW: Freizeitunfallfolgen = Dienstunfallfolge? Man könnte A aber unterstellen, ein unnötiges Risiko eingegangen oder sonst irgendwie unaufmerksam und fahrlässig gewesen zu sein. Zitat:
Das wäre jetzt ein Extrembeispiel, wie aber der Weg ausgesehen hat, auf dem A tatsächlich hingefallen ist, weiß ich ja nicht.
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