Dies ist eine Diskussion zu Familienzuschlag für Kind der Lebenspartnerin? innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Im gemeinsamen Haushalt leben seit 5 Jahren die Lebensgefährtin, deren Kind und ein gemeinsames Kind. Beim alten Dienstherren bekam der Beamte Kindergeld für sein leibliches Kind und Familienzuschlag für das gemeinsame Kind sowie das seiner Lebensgefährtin, Rechtsgrundlage § 40 I Nr. 4 BBesG; Begründung sittliche Unterhaltsverpflichtung bzgl. des Kindes der Lebensgefährtin. Nach dem Dienstherrenwechsel wurde ebenfalls wieder Familienzuschlag beantragt, für beide im Haushalt lebende Kinder. Es wurde aber nur Familinezuschlag für das leibliche Kind gewährt, nicht für das der Lebensgefährtin. Wie ist "sittlich" zu definieren? Hätte ein Widerspruch erfolg? |
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| familieinzuschlag, §40inr4 bbesg |
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