Dies ist eine Diskussion zu Erneute Verbeamtung möglich? innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Erneute Verbeamtung möglich? Die A trat bei einer Bundesbehörde den Vorbereitungsdienst zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Regierungsinspektoranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Nach einigen Monaten stellt sie einen Antrag auf Entlassung gem. §30 BBG, der auch bewilligt wird. Sie scheidet somit also aus dem Beamtenverhältnis aus, bricht ihr Studium an der FH d. Bundes ab (hat aber eine Prüfung NICHT endgültig NICHT bestanden), verlässt den öffentlichen Dienst komplett und ist in der "freien Wirtschaft" tätig. Kann A jemals wieder verbeamtet werden? Zum Beispiel im gehobenen technischen Dienst nach Abschluss eines Ingenieurstudiums an der FH, oder wäre es sogar möglich erneut in einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen (nichttechnischen) Dienst bei einem anderen Dienstherrn einzutreten? Oder bleibt ihr ein für allemal die Chance auf Verbeamtung, egal wo, verwehrt? |
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| AW: Erneute Verbeamtung möglich? Zitat:
Bestehen eines Auswahlverfahrens setze ich mal voraus. |
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| AW: Erneute Verbeamtung möglich? Danke für die Antwort. Ich habe bisher auch nichts gegenteiliges in irgend einem Gesetz gefunden. Ich vermute jedoch mal, es wird wohl für A schwierig werden, im persönlichen Vorstellungsgespräch bei einer anderen Behörde diesen Schritt im Lebenslauf erklären zu können und somit werden ihre Einstellungschancen für einen erneuten Vorbereitungsdienst wohl eher gering sein. |
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| AW: Erneute Verbeamtung möglich? Man muss schon Überzeugungsarbeit leisten und eine nachvollziehbare Erklärung parat haben. Wir haben vor kurzem auch einen Bewerber zum Assessment eingeladen, obwohl dieser sein Beamtenverhältnis bereits nach kurzer Zeit beendet hatte. Ihm hätte sogar ein Disziplinarverfahren gedroht und man hatte ihm gedroht: Entweder Beendigung oder Diszi. Da er aber hervorragende Abschlüsse und Zeugnisse hatte und auch im Vorgespräch einen sehr guten Eindruck machte, haben wir ihm eine zweite Chance gegeben. |
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