Dies ist eine Diskussion zu Ernennung zum Beamten auf Probe innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Ernennung zum Beamten auf Probe Auf Anordnung der Dienststelle hat die Person bereits eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Hiernach stünde einer Verbeamtung nichts entgegen. Am 01.04.209 haben sich Änderungen im LBG NRW und in der LVO NRW ergeben. Würden die neuen Bestimmungen angewandt, könnte die o.a. Person nicht mehr verbeamtet werden. Hätte die Person 'Vertrauensschutz' oder wäre eine Verbeamtung nun nicht mehr möglich? Vielen Dank! |
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| AW: Ernennung zum Beamten auf Probe Hallo ,mit Ausnahme von Wahlbeamten beginnt eine ordentliche Beamtenlaufbahn meines Wissens auch in NRW immer mit einer ( im Angestelltenverhältnis abgelegten ) Laufbahnprüfung. Danach erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Probe. Entscheidungskriterium scheint mir daher die bestandene Laufbahnprüfung zu sein. Daran hat sich, so weit mir bekannt ist, bis heute nichts geändert. MfG Musketeer |
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| AW: Ernennung zum Beamten auf Probe Musketeer, vielen Dank für die Antwort! Bei der besagten Person ist es aber in dem Fall so, dass diese als Angestellte (ohne eine Beamtenlaufbahn einuschlagen) in den ÖD eingestellt worden ist. Nach der alten LVO NRW ist es Schwerbehinderten ohne Einschränkung bis zum 43. Lebensjahr möglich sich verbeamten zu lassen. Nach der neuen LVO NRW (gültig ab 01.04.2009) ist eine Verbeamtung nur noch mit Einschränkung möglich, nämlich dann, wenn die Schwerbehinderung schon vor Eintritt in den ÖD vorgelegen hat, was in diesem Fall aber nicht zutrifft. In dem geschilderten Fall ist eine Antrag auf Übernahme gestellt aber die Ernennung steht (noch) aus. |
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| AW: Ernennung zum Beamten auf Probe Hallo ,jo, mal kann, mal muß man sich übernehmen lassen . Ich hoffe, Sie empfinden es nicht als arrogant, wenn ich darauf hinweise, daß in diesem Forum keine Einzelfallhilfe gegeben werden kann.Allgemein sagt mein Rechtsverständnis, daß in so einem Fall vermutlich der Eingangsstempel des Antrages darüber entscheiden würde, welches Recht in Anwendung gebracht wird. Weiter war der Vorgang ( durch das Gutachten des Amtsarztes ) bereits in Gang gesetzt. Darüber hinaus sind Behördenleiter im allgemeinen auch nur Menschen, mit denen man reden kann und die einen Spielraum haben, um Grenzfälle zu regeln, welche vom Gesetzgeber nicht erfasst wurden. MfG Musketeer |
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