Dies ist eine Diskussion zu Entlassung auf Verlangen BeamtStG innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Entlassung auf Verlangen BeamtStG |
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| AW: Entlassung auf Verlangen BeamtStG Die Entlassung auf Verlangen war im alten BBG in § 30 geregelt. Siehe nachstehenden Text: 1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. Der Antrag war an den Dienstvorgesetzten zu richten. Jetzt ist der § 33 BBG maßgebend. Gerichtet werden muss der Antrag an die zuständige Behörde gerichtet werden. Das ist die Behörde, die für die Personalbearbeitung des jeweiligen Beamten zuständig ist, also den Bereich, der für z.B. Einstellung, Ernennung oder Urlaub zuständig ist. |
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