Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Entlassung auf Verlangen BeamtStG

Dies ist eine Diskussion zu Entlassung auf Verlangen BeamtStG innerhalb des Forums Beamtenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 21.06.2010, 13:14
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Berlin
Beiträge: 364
100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)100% positive Bewertungen (364 Beiträge, 33 Bewertungen)  
Entlassung auf Verlangen BeamtStG

Kann mir jemand sagen, welche Behörde für die Entlassung eines Beamten auf Verlangen zuständig ist (§ 23 I Nr. 4 BeamtStG)? Früher war dies ausdrücklich in § 38 BBG geregelt. Eine solche Norm gibt es jetzt im BeamtStG nicht mehr. Wo finde ich die Norm, die besagt, wer zuständig ist??? Ich habe auch schon im entsprechenden LandesbeamtenG geschaut. Hier finden sich jedoch nur die Fristen. Danke
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 21.06.2010, 19:38
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2007
Beiträge: 374
100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)  
AW: Entlassung auf Verlangen BeamtStG

Die Entlassung auf Verlangen war im alten BBG in § 30 geregelt.
Siehe nachstehenden Text:
1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Der Antrag war an den Dienstvorgesetzten zu richten.
Jetzt ist der § 33 BBG maßgebend. Gerichtet werden muss der Antrag an die zuständige Behörde gerichtet werden. Das ist die Behörde, die für die Personalbearbeitung des jeweiligen Beamten zuständig ist, also den Bereich, der für z.B. Einstellung, Ernennung oder Urlaub zuständig ist.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Entlassung aus Vorstand Vereinsrecht 25.08.2009 16:31
Entlassung von d. Schule Schulrecht und Hochschulrecht 12.03.2009 21:15
2/3 entlassung Strafrecht / Strafprozeßrecht 07.10.2007 17:00
Übungsleiter Entlassung Vereinsrecht 07.09.2007 10:33
Zu langsam - Entlassung Arbeitsrecht 09.05.2007 08:12





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Beamtenrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN