Dies ist eine Diskussion zu Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Jetzt frag ich mich, wie das eigentlich geht. Gehen wir von dem Fall aus, dass er erst nach seiner Probezeit dieser Gemeinschaft angehört und deren "Glauebn" vertritt. Und gehen wir der Einfachheit halber davon aus, dass er Bundesbeamter ist. Was wäre denn in dem Fall die Rechtsgrundlage? Es würde ja nur der §30 Nr. 3 BBG iVm §10 BDG passen. Nur regelt der 10 BDG nur die Folgen und nicht die Voraussetzungen der Entfernung. Wie prüft man da weiter? Das läuft ja dann für Landesbeamte simultan (also dann eben BeamtStG iVm DisziplinarO). Da steht nur auch nicht mehr drin. |
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Ist es überhaupt ein Dienstvergehen, sich in seiner Freizeit für eine religiöse Organisation zu betätigen? Bisher ist die Organisation nicht verboten.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Genau da geht ja meine Frage hin. Hinsichtlich der Ernennung und der Statusänderung auf Beamter auf Lebenszeit bedarf es ja die Voraussetzungen des §7 BBG, insb. dessen Abs. I Nr. 2. Demnach könnte man ja davon ausgehen- und so liest sich die Systematik- dass, wenn der Beamte nach seiner Ernennung zum Verfassungsfeind wird, es egal ist. Könnte ja gut sein, wenn er sich nicht bspw. strafbar gemacht hat (so in die Richtung des 41 BBG). Fakt ist, nach dem oben verlinkten Artikel hat man den Beamten aus dem Dienstverhältnis entlassen und ich möchte wissen, wie das rechtl. von Statten geht |
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Zitat:
Macht er dies nicht, kann er aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Ob und wann das der Fall ist, entscheiden letztlich die Gerichte. Die Salafisten sind im übrigen keine "religiöse Organisation", sondern eine terroristische. (Wobei das eine das andere nicht ausschließt.)
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Es wird sogar noch besser. Dieser Mensch war für den Verfassungsschutz NRW tätig. Es ist bzw. war ein Polizeibeamter, der für eine bestimmte Zeit für den LfV "abgeordnet" ist, natürlich mit Ablegung sämtlicher Polizeibefugnisse. Es ist klar, dass die Salafisten vom LfV unter Beobachtung stehen und dadurch empfindliche Informationen durch denjenigen weitergegeben worden sind. |
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis betrifft/betraf ja nicht nur (aktuell) Salafisten sondern in der Vergangenheit auch Rechtsradikale, ehemalige DKP-Mitglieder usw., selbst wenn sie 'nur' Postbote oder Schaffner waren (ja, auch diese waren früher einmal Beamte!) 'Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt; Beamte sind verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen. Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.' Quelle: wikipedia.de Für Bewerber ist diesa eine klare Regelgung: Sie dürfen gar nicht erst in das Beamtenverhältnis eingestellt werden. Für schon 'Verbeamtete' gilt: 'Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem Dienst anzustreben ist.' Quelle: wikipedia.de 'Das Prinzip der Wehrhaften Demokratie wurde dafür zur Rechtfertigung herangezogen. Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Heinz Kühn (SPD) erklärte dazu: „Ulrike Meinhof als Lehrerin oder Andreas Baader bei der Polizei beschäftigt, das geht nicht.“' Quelle: wikipedia.de Dann gab es den sogen: 'Radikalenerlaß'. 'Bis zur Abschaffung der Regelanfrage wurden bundesweit insgesamt 1,4 Millionen Personen überprüft. Ca. 1.100 davon wurde der Eintritt in den bzw. das Verbleiben im öffentlichen Dienst verwehrt. Insgesamt wurden 11.000 Verfahren eingeleitet, allein bei den Lehrern gab es 2.200 Disziplinarverfahren und 136 Entlassungen.' Quelle: wikipedia.de Leitsätze aus BVerfGE 39, 334 - Extremistenbeschluß: 1. Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß den Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt. 2. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift. 3. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. 'Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte am 26. September 1995 im Fall der aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der DKP aus dem Staatsdienst entlassenen und später wieder eingestellten Lehrerin Dorothea Vogt einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit) fest und verurteilte die Bundesrepublik zur Zahlung von Schadensersatz. Das Urteil bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf bereits eingestellte Beamte und nicht auf Bewerber für den öffentlichen Dienst. In drei Minderheitenvoten rechtfertigten einige EGMR-Richter den Radikalenerlass u. a. mit der Ost/West-Konfrontation.' Quelle: wikipedia.de Was ist die 'freiheitliche demokratische Grundordnung'? - Eine Defintion findet sich hier: 'Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ Quelle: BVerfGE 2, 1, 12 Allerdings kenne ich nicht die Ziele der Salafisten. Insofern kann ich nicht beurteilen, ob deren Bestrebungen der freiheitlich demokratischen Grundordnung widerprechen. Interessanter Aritkel zum Thema
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (17.06.2012 um 15:51 Uhr). |
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Alles klar wie Kloßbrühe. Es ging mir einzig darum, wie es aktuell gehandhabt wird. Welche Rechtsgrundlage im Bescheid steht, kraft dessen der Staatsdiener rausfliegt. |
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Ich würde beim Lebenszeitbeamten folgendermaßen vorgehen: Verstoß gegen § 60 Bundesbeamtengesetz - Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Disziplinarverfahren einleiten mit Ziel § 5 Abs. 1 Nr. 5 Bundesdisziplinargesetz § 5 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz - Arten der Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6) 2. Geldbuße (§ 7) 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) 4. Zurückstufung (§ 9) und 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). Begründung für dieses Vorgehen: BVerfG Beschluss vom 22.05.1975 (2 BvL 13/73) BVerfGE 39, 334 3. Leitsatz Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Landet man auch wieder beim 10 BDG. Insoweit verweise ich auf die Ausgangsfrage aus #1 |
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| AW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Salafisten Verstoß des Beamten gegen seine Beamtenpflicht gem. § 60 Abs. 1 feststellen: Hierzu einige Lösungshinweise: 'Gemäß § 60 I 2 II BBG (§ 33 I 3 BeamtStG) und Art. 33 V GG gehört die Verfassungstreue zu den grundlegenden Pflichten des Beamten. Streitig ist aber, ob die Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich bezeichneten Partei, die jedoch nicht nach Art. 21 II GG für verboten erklärt wurde, ausreicht, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein Stück des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten erheblich sein könne, auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein könne, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde oder nicht. Die Rechtfertigung dieser Entscheidung läuft auf eine praktische Konkordanz zwischen dem Parteienprivileg des Art. 21 Il GG und der politischen Treuepflicht des Beamten (Art. 33 V GG) hinaus. Die Nachteile, die an die Parteizugehörigkeit anknüpfen, sind nur faktischer Natur. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Maßnahme als Verstoß gegen Art. 10 und 11 EMRK angesehen und darauf abgestellt, dass die konkrete Funktion des Bewerbers in der Partei und das angestrebte Amt im öffentlichen Sektor die im Einzelfall maßgeblichen Kriterien seien.' Quelle: http://www.assessorkurs-hemmer.de/pd...enR-Lsgneu.pdf Nach festgestelltem Verstoß tritt die Rechtsfolge ein: § 10 Bundesdiszplinargestz. ''Die Dogmatik der Grenzziehung zwischen Entfernung aus dem Dienst und milderen Disziplinarmaßnahmen wird von dem Bundesverwaltungsgericht wie folgt dargestellt, Urteil vom 29.05.08 - 2 C 59.07 -: "Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Verwaltungsgerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken."' Quelle: http://www.michaelbertling.de/recht/dis/bdg/bdgt10.htm Übrigens kann diese Maßnahme nur durch ein Disziplinargericht verhängt werden.
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