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Einstellungshindernis JVA

Dies ist eine Diskussion zu Einstellungshindernis JVA innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 23.03.2009, 12:58
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Einstellungshindernis JVA

hallo zusammen,
angenommen jemand bewirbt sich für eine ausbildung zum beamten im mittleren vollzugsdienst- wäre es ein generelles einstellungshindernis das er letztes jahr den führerschein wegen alkohols am steuer abgeben musste?
danke
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  #2 (permalink)  
Alt 23.03.2009, 13:12
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AW: Einstellungshindernis JVA

Ohne Anspruch auf 100%ige Richtigkeit, aber soweit ich weiß ist ein BZR-Eintrag in jedem Bundesland Einstellungshindernis für den Justizvollzugsdienst. Ob es hier einen BZR-Eintrag gab, kommt darauf an, ob die Alkoholfahrt noch im OWi-Bereich lag [§ 24a OWiG], oder bereits im Straftatbereich [§ 316 StGB]. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 316 StGB, liegt ab einer BAK von 1,1 0/00 "absolute Fahruntüchtigkeit" und damit eine Straftat (eben die des § 316 StGB) vor.
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cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 23.03.2009, 13:34
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AW: Einstellungshindernis JVA

danke für die schnelle antwort.
ja, die betreffende person hätte in diesem fall 1,2 promille. also schon im bereich der absoluten fahruntüchtigkeit. also wird es einen eintrag im bzrg geben.
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  #4 (permalink)  
Alt 23.03.2009, 19:18
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AW: Einstellungshindernis JVA

Richtig. Für min. 5 Jahre, (oder mehr) je nach Höhe der Strafe.
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cheers, JHS
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  #5 (permalink)  
Alt 23.03.2009, 19:26
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AW: Einstellungshindernis JVA

also wird man da definitiv nicht eingestellt mit eintrag im bundeszentralregister? wirklich vorgestraft wäre man mit dieser sache nicht. sprich kein eintrag im normalen führungszeugnis, da tagessätze zu gering.

Geändert von furt (23.03.2009 um 19:59 Uhr).
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