Eine
Kollegin der
Kanzlei SH Rechtsanwälte hat heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer bislang unentschiedenen Grundsatzfrage das Gericht davon überzeugen können, dass teilzeitbeschäftigte Beamte auch ohne zeitnahe Antragstellung Anpruch auf rückwirkende Besoldung vor dem 1. März 2008 haben.
Mit
Urteil vom 6. Dezember 2007 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein unmittelbarer
Anspruch auf anteilige Besoldung direkt aus Artikel 141 EGV begründet ist. Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2008 dem EuGH folgend entschieden. Das Finanziministerium des Landes Nordrhein-Westfalen setzte diese Entscheidung durch Erlass vom 19. Dezember 2008 für teilzeibeschäftigte Beamte um. Hiernach sollte ein rückwirkender Besoldungsanspruch ab 1. März 2008 dann gegeben sein, wenn dieser zeitnah beantragt worden war.
In unserem konkreten Fall hat eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin eine Nachzahlung von Besoldung für die Monate April 2007 und Februar 2008 geltend gemacht. Eine zeitnaher Antrag auf Nachzahlung der Besoldung ist nicht erfolgt. Der Antrag der teilzeitbeschäftigten Lehrerin auf Nachzahlung wurde durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung in NRW unter Hinweis auf den Erlass des Finanzministeriums NRW abgelehnt. Der Erlass des Finanziministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen dürfte jedoch nach der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
rechtswidrig sein. Das Verwaltungsgerichts Düsseldorf wies darauf hin, dass eine zeitnahe Antragstellung entgegen des Erlasses unter Verweisung auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich sei. Zudem bestünde ein Anspruch aus Artikel 141 EGV unmittelbar auch für die Zeit vor dem 1. März 2008. Zu beachten ist allerdings, dass Nachzahlungsansprüche aus dem Jahre 2008 Ende 2011 verjähren. Eine Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen für geleistete Mehrarbeit ist vor Ablauf des Jahres 2011 zu empfehlen.