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Dienstaufsichtsbeschwerde + Untätigkeitsklage

Dies ist eine Diskussion zu Dienstaufsichtsbeschwerde + Untätigkeitsklage innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 09.07.2010, 16:14
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Dienstaufsichtsbeschwerde + Untätigkeitsklage

Hi,

folgender fiktiver Fall;

Gläubiger
EIL Gerichtsvollzieher (EIL GV)
Schuldner


Gläubiger hat durch EIL Beschluss des zuständigen Gerichts einen Durchsuchungsbeschluss für die Lagerräume des Schuldners bekommen da Gefahr im Verzug droht. Der Gläubiger wird an einem Mittwoch zum EIL GV geschickt, dieser kann nicht bearbeiten, da Bürozeiten erst ab 16 Uhr beginnen, problem bei der Sache ist;

Des Schuldners Lagerräume befinden sich in einem großen Gebäude wo sich viele verschiedene Mieter befinden. Diese gelangen alle zentralen Einlass durch das den Haupteingang des Gebäudes, diese Schlüssel hat nur der Hauswart der nur bis 16 Uhr erreichbar ist, ab 17 Uhr ist nur Security da, diese können auch Einlass gewähren. Allerdings haben die keinen Einblick der Mieter vor Ort.

Der EIL GV brauch Sicherheit das der Schuldner dort Mieter ist, das bekommt der nur durch Hauswart. Da Hauswart nicht da, will EIL GV auch nichts machen.


Soweit so gut, einen Tag später gibt es neuen EIL GV, dieser sagt ebenfalls das er erst nach 16 Uhr das Haus verlässt... obwohl Gläubiger Ihn nochmals dringends auf die Bedürftigkeit hinweist - Gefahr im Verzug - . Wieder einen Tag später neuer EIL GV, dieser geht am Freitag diesmal früher los, 14:30 Uhr, leider macht der Hauswart am Freitag wieder früher Schluss ... auch um 14:30 Uhr, Gläubiger macht Ihm klar das Hauswart weg ist, Security erst später eintrifft die dann die Tür aufmachen können.

Trotzdem treffen sich EIL GV, Gläubiger und Schlüsseldienst am Lager (ca 15:00Uhr). Security ist nicht da, der Gläubiger sagt Ihm das die Security erst um 16:30 da sind, die Security liegt auch ein Brief vom Hauswart (dazu später mehr) das es Raum x ist wofür der Gläubiger einen Durchsuchungsbeschluss hat. Das diese dem EIL GV die Haupttür aufschließen sollen.

EIL GV, lehnt es ab zu warten oder später wieder zu kommen, er hätte um 16:00 UHR Feierabend und sei dann nicht mehr zuständig.
Der Gläubiger hat Ihn dreimal gefragt; "Wollen Sie die Durchsuchung dann heute nicht annehmen um 16:30 Uhr?"

3x sagte EIL GV, er wolle heute nichts mehr machen, am Montag sei ein anderer EIL GV dann zuständig.



Nun ist Wochenende, Gläubiger weiss nun das die Dinge aus den Lagerräumen verschwinden, da Zeitgleich am Wohnort des Schuldners ebenfalls die Wohnung durchsucht worden ist (an diesem besagten Freitag).


Obwohl EIL Beschlüsse für zwei Wohnorte übernacht erlassen wurden, will / wollen EIL GV in dem einem Wohnort nicht tätig werden.

  • Ist hier Untätigkeit gegeben?
  • Kann hier eine Aufsichtsbeschwerde erlassen werden?
  • Darf der EIL GV es ablehnen sofort mitzukommen, obwohl in den Beschlüssen auf Gefahr im Verzug hingewiesen wurde?

  • Beispiel: Kind X soll aus Wohnung geholt werden da Gefahr im Verzug, Beschluss wird erlassen, EIL GV sagt, ich muss bis 16 Uhr warten und danach nur 2std, danach hab ich Feierabend!
    Das geht ja auch nicht....
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