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Darf der Arbeitgeber die Genehmigung einer Nebentätigkeit zurückziehen

Dies ist eine Diskussion zu Darf der Arbeitgeber die Genehmigung einer Nebentätigkeit zurückziehen innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 26.10.2011, 11:47
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Darf der Arbeitgeber die Genehmigung einer Nebentätigkeit zurückziehen

Nehmen wir mal an eine Beamtin ist über Jahre hinweg missbraucht worden. Litt anschließend an einer retrograden Amnesie, die sich nach Jahren gelöst hat und sie ist aus diesem Grunde arbeitsunfähig geschrieben worden und sie hat in dieser Zeit eine Therapie zur Bewältigung der Traumatisierung gemacht hat.

Nun ist die Beamtin wieder arbeitsfähig und steht dem Arbeitgeber voll zur Verfügung.

Bis zum Zeitpunkt der Retraumatisierung(Zeitpunkt der Krankschreibung) war sie neben ihrer Tätigkeit als Beamtin im mittleren Fernmeldebereich auch nebenher als gestalttherapeutische Beraterin tätig. Hier hat sie vorwiegend Entspannungskurse geleitet und war beratend im Schwerpunkt Stressbewältigung, Trauerbegleitung, Krisenintervention und begleitend während schwerer Krankheit im Umfang von 5 bis 7 Stunden pro Woche tätig.

Nun entzieht der Arbeitgeber ihr umgehend sogar rückwirkend die Genehmigung zur Nebentätigkeit.


Daher meine Frage ist es Rechtens dass der Arbeitgeber diese Nebentätigkeit verbietet?

Wonach wird hier gehandelt - soweit mir bekannt ist bedarf es bei der geringen Anzahl der Stunden sogar nur einer Anzeigepflicht oder ist hier eine Genehmigung Vorraussetzung?

Muss der Entzug nicht sogar richtig begründet werden?

schon mal für eure Antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 26.10.2011, 12:36
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AW: Darf der Arbeitgeber die Genehmigung einer Nebentätigkeit zurückziehen

Zitat:
Zitat von telekomikerin Beitrag anzeigen
Wonach wird hier gehandelt - soweit mir bekannt ist bedarf es bei der geringen Anzahl der Stunden sogar nur einer Anzeigepflicht oder ist hier eine Genehmigung Vorraussetzung?
§ 5 Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV) - Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung

(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.

(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.


Die Bundesländer haben eigene, ähnliche Verordnungen. Die Betonung liegt übrigens auf "allgemein erteilt", es kann also immer auch Ausnahmen geben.

Wenn der Dienstherr der Ansicht ist, die Nebentätigkeit beeinträchtige die offizielle Tätigkeit seines Beamten, kann er sie untersagen. Hier scheint ja offensichtlich eine Genehmigung vorgelegen zu haben (sonst könnte sie nicht widerrufen werden), also hat irgendwer mal eine Genehmigung als erforderlich betrachtet.

Sowohl bei der Versagung als auch beim Widerruf einer Genehmigung für Nebentätigkeit hat übrigens der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Bundespersonalvertretungsgesetz; man müsste schauen, ob das im Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Bundeslandes ggf. anders geregelt ist.

Grundsätzlich empfiehlt sich in solchen Fällen, einfach mal mit dem Personalrat zu sprechen. Der sollte zumindest grundsätzlich schon mal mit Informationen weiterhelfen können.

Anmerkung am Rande: Beamte haben keinen "Arbeitgeber", sie haben einen "Dienstherren". Beim Stichwort "Fernmeldebereich" kommt die Frage auf, ob es sich vielleicht um eine Beamtin der ehemaligen Bundespost handelt, die an die privatisierte Telekom "ausgeliehen" wurde, da wird's dann noch mal extra kompliziert.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 26.10.2011, 14:53
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AW: Darf der Arbeitgeber die Genehmigung einer Nebentätigkeit zurückziehen

Danke für deine schnelle Antwort. Du schreibst das es komplizierter wird wenn es sich um postnachfogeunternehmen bzw. Telekomnachfolge unternehmen handelt. Welche Problematiken treten bei Telekomnachfolgeunternehmen auf??? Kannst du mir da die Richtlinien geben?
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  #4 (permalink)  
Alt 26.10.2011, 17:36
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AW: Darf der Arbeitgeber die Genehmigung einer Nebentätigkeit zurückziehen

Zitat:
Zitat von telekomikerin Beitrag anzeigen
Danke für deine schnelle Antwort. Du schreibst das es komplizierter wird wenn es sich um postnachfogeunternehmen bzw. Telekomnachfolge unternehmen handelt. Welche Problematiken treten bei Telekomnachfolgeunternehmen auf??? Kannst du mir da die Richtlinien geben?
Die ehemaligen Postbeamten bleiben ja Beamte, weil ihr Beamtenstatus weitergilt. Gleichzeitig werden sie aber als Angestellte an ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen "ausgeliehen". Das führt dann z.B. dazu, daß es bei der Deutsche Telekom AG keinen Personalrat mehr gibt wie sonst im öffentlichen Dienst, sondern einen Betriebsrat, daß nicht mehr das Personalvertretungsgesetz gilt, sondern das Betriebsverfassungsgesetz usw. usf. Gleichzeitig haben die entsprechenden Mitarbeiter aber ja immer noch Beamtenstatus.

Das dürfte zwangsläufig in diversen Punkten zu Komplikationen führen. Näheres darüber weiß jeder Telekom-Betriebsrat.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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