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Bundesbeamter Mindestversorgung

Dies ist eine Diskussion zu Bundesbeamter Mindestversorgung innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 28.12.2010, 12:46
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Bundesbeamter Mindestversorgung

Nehmen wir an ein lediger Bundesbeamter soll im Januar 2011 vorzeitigen Ruhestand gehen. Man sagt er bekäme nur eine Mindestpension. Wie hoch würde die Mindestpension im Januar 2011 sein ?
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  #2 (permalink)  
Alt 04.01.2011, 08:04
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AW: Bundesbeamter Mindestversorgung

Zitat:
Zitat von Pinguinfan Beitrag anzeigen
Nehmen wir an ein lediger Bundesbeamter soll im Januar 2011 vorzeitigen Ruhestand gehen. Man sagt er bekäme nur eine Mindestpension. Wie hoch würde die Mindestpension im Januar 2011 sein ?
Mindest 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Wenn es günstiger ist, 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Kann man sich von der Besoldungsstelle ausrechnen lassen und ist im Beamtversorgungsgesetz § 14 nachzulesen.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 12:18
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AW: Bundesbeamter Mindestversorgung

hallo,

wie würde sich dieses bei einem dienstunfall ändern?

gilt das gesetz bei landesbeamten analog?

da ich mich noch nie mit der thematik beschäftigt habe, ist mir der sachverhalt nicht so ganz klar. ich dachte auch (leider),dass man als beamter auf der sicheren seite ist, da man ja praktisch unkündbar ist. leider habe ich den krankheitsfall bzw. einen unfall der zur dienstunfähigkeit führen könnte total nicht bedacht.
man hofft ja immer das beste doch in den letzten jahren merkt man, dass man leider doch nicht jünger wird und auch reichlich pech mit unfällen bzw. erkrankungen hatte.

nehmen wir mal den theoretischen (leicht rechenbaren fall), beamter (lebzeit) hat 20 dienstjahre hinter sich, müsste noch 15 bis zur erreichung des pensionsalters.
rechne ich dann: 15 * 3,6 = 54% abschlag auf die pension, die der fiktive beamte erreicht hätte?
dazu kämen ja noch 5 jahre minus, die an der höchstpension fehlen würden da ja die dienstjahre auf 40 angehoben wurden.

ist das richtig?
oder mache ich denkfehler?
lg
(ein etwas auf dem schlauch stehender) fistator
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  #4 (permalink)  
Alt 07.01.2011, 09:12
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AW: Bundesbeamter Mindestversorgung

Zitat:
Zitat von fistator Beitrag anzeigen
hallo,

wie würde sich dieses bei einem dienstunfall ändern?

gilt das gesetz bei landesbeamten analog?

da ich mich noch nie mit der thematik beschäftigt habe, ist mir der sachverhalt nicht so ganz klar. ich dachte auch (leider),dass man als beamter auf der sicheren seite ist, da man ja praktisch unkündbar ist. leider habe ich den krankheitsfall bzw. einen unfall der zur dienstunfähigkeit führen könnte total nicht bedacht.
man hofft ja immer das beste doch in den letzten jahren merkt man, dass man leider doch nicht jünger wird und auch reichlich pech mit unfällen bzw. erkrankungen hatte.

nehmen wir mal den theoretischen (leicht rechenbaren fall), beamter (lebzeit) hat 20 dienstjahre hinter sich, müsste noch 15 bis zur erreichung des pensionsalters.
rechne ich dann: 15 * 3,6 = 54% abschlag auf die pension, die der fiktive beamte erreicht hätte?
dazu kämen ja noch 5 jahre minus, die an der höchstpension fehlen würden da ja die dienstjahre auf 40 angehoben wurden.

ist das richtig?
oder mache ich denkfehler?
lg
(ein etwas auf dem schlauch stehender) fistator
Bei einem Dienstunfall geht man aus der Besoldungsgruppe in den Ruhestand, in der man sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens befand. Allerdings wird die Dienstaltersstufe (Erfahrungsstufe zugrunde gelegt, die man bis zum Eintritt in den Ruhestand hätte erreichen können.
Für die grundsätzliche Berechnung werden ausschließlich die 20 Jahre zugrunde gelegt. Tritt man vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand,wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes zu 2/3 hinzugerechnet.
Beispiel: 48-jähriger Beamter nach 20 Jahren in den Ruhestand, fehlen 12 Jahren bis zum sechzigsten, davon 2/3 sog. Zurechnungszeit, ergibt insgesamt 28 ruhegehaltsfähige Jahre.
All das ist Bundesrecht. Wie es in den Ländern aussieht, weiß ich leider nicht.
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