Dies ist eine Diskussion zu BSc/PhD höherer Dienst innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| BSc/PhD höherer Dienst In UK ist es üblich nach dem Bachelor direkt zu promovieren (PhD). Nun stellt sich die Frage wie solche Absolventen eingruppiert werden müssten, bzw. ob es zum höheren Dienst qualifiziert. Fall 1: Bachelor (Uni) + PhD Fall 2: Bachelor (FH) + PhD Es wäre ja ziemlich schwer ausländische Wissenschaftler zu gewinnen, wenn diese nach dem Regel-Weg (BA + PhD) in Entgeldgruppen < E13 eingestuft würden, v.a. da ja PhD die höchste Qualifikationsstufe (über Master/Dimplom) im EU Framework wäre Ich könnte die kompletten TVL Tarifverträge mit genauen Angaben leider nicht online finden. |
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| AW: BSc/PhD höherer Dienst Hi Student_Abroad! Ich schreibe hier eigentlich nur für das Mietrecht, aber da ich selbst in UK studiere habe ich mich mit diesem Thema schon einmal außeinander gesetzt gehabt. Für den Zugang zum höheren Dienst müsste man (in den meisten Fällen) den MA/Mphil erreicht haben (Anabin Äquivalent A5). Der von dir angesprochene PhD enstpricht D1 und ist daher höher und würde den Zugang zum höheren Dienst ermöglichen. Es ist nunmal so, dass man im höheren Dienst mit A13 einsteigt. Ob man für die Stelle eine höhere Qualifikation hat spielt erstmal keine Rolle. Es gibt Ausnahmen bei Stellen die direkt besetzt werden und auch in dieser Weise ausgeschrieben werden. Du sprichst jedoch von TVL E13, damit wär man jedoch nicht "verbeamtet". Um was für eine Beschäftigung/Behörde/Institut geht es denn? |
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| AW: BSc/PhD höherer Dienst Hallo DrumBum Danke für deine Antwort! Es geht generell um den öffentlichen Dienst (Wissenschaftler an Universitäten/Ämter/Bundesinstituten; TV-L, TVöD, bzw. Beamte) Der Dr/PhD ist zwar (meines Wissens) der höchste akademische Grad, aber mir ist zu Ohren gekommen, dass manche Unis/Behörden die Qualifikation am Master/Diplom fest machen und den Dr als optionales Extra ohne Relevanz betrachten, also Personen mit BSc/PhD nicht in den höheren, sondern gehobenen Dienst einstellen. Leider ist der betreffende Paragraph im TV-L Vertrag leer bzw. verweist auf die Entgeltordnung, die dies jedoch nicht behandelt. Der Verband der Beamten im höheren Dienst gibt in seinen Stellungnahmen auch nicht wirklich Auskunft darüber bzw. würde das nur unter besonderen Umständen für legitim befinden. Aber mit den neuen Fast-Track Studiengängen in Deutschland, die ebenfalls zu BA/PhD führen und den Master verkürzen (und z.T. nicht verleihen) muss es doch irgendwo eine gesetzliche Regelung geben wie mit solchen Absolventen verfahren wird bzgl. Eingruppierung. |
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| AW: BSc/PhD höherer Dienst Zitat:
Für mich wäre es unbegründet, auf den M.A. zu bestehen und die Promotion nicht als ausreichend für den Zugang zu (jeglichem) höheren Dienst anzusehen. |
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