Dies ist eine Diskussion zu Beurteilungsrecht Bundesbeamter innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Beurteilungsrecht Bundesbeamter Folgender hypothetischer Sachverhalt: Bei einer Regelbeurteilung eines Beamten iwerden m Verwendungsfeld insgesamt drei Dienstposten aufgeführt, mit folgenden Einträgen für die Eingruppierungen: Zeitraum 1 BesGr A 11 Zeitraum 2 BesGr A 9 Zeitraum 3 Bewertung noch nicht erfolgt Die dem Dienstposten Zeitraum 1 zugeordnete BesGr entspricht dem tatsächlichen Statusamt. Umsetzung auf Stelle im Zeitraum 2 erfolgte ohne Belehrung oder Zustimmung des Beamten, dass Stelle nicht seinem Statusamt entsprechen würde.A 9 liest er zum ersten Mal in seiner Beurteilung. Bei Zeitraum 3 steht nach der Umsetzung auch noch längere Zeit nach der Beurteilung nicht die statusrechtliche Übereinstimmung fest. M.E. wäre die Beurteilung nicht rechtmäßig. Nach Umsetzung hat der Aufgabenbereich des neuen Postens dem abstrakten Aufgabenbereich des Statusamtes zu entsprechen (BVerGE 60, BVerwG, ZBR 1, 399 sowie BVerwG, Urteil v. 23.9.04 - 2 C 27.03) M.E. dürfte die in Beurteilung vermerkte Einordnung in Zeitraum 2 ebenfalls nur A 11 lauten. Ähnliches gilt m.E. bei Zeitraum 3. Die Umsetzung konnte nicht in den "luftleeren Raum" hinein erfolgt sein. Die Beurteilung hätte zumindest noch so lange nicht ausgehändigt werden können, bis die Stellenbewertung vorliegt. schlimm genug, dass diese nicht bereits vor der Umsetzung bekannt gemacht wurde. Soweit der Beamte nicht im Ausnahmefall seine Zustimmung zu diesen nicht statusgerechten Umsetzungen erteilt hatte, dürfte für diese zeiträume in der Beurteilung m.E. nur eine statusrechtliche Eingruppierung A 11 vermerkt werden. Welche internen Verwaltungsmaßnahmen diese Abänderung der Beurteilung ermöglichen, kann m.E. dem Beamten egal sein. Notfalls müsste intern die Stelle von Zeitraum A für alle drei Zeiträume fortgelten (Lösung evtl. durch nachträgliche Abordnung) Die Umsetzungen waren m.E. in dieser Form rechtswidrig. Also ist auch die Beurteilung mit solchen Einträgen rechtswidrig Hat Beamte insoweit Anspruch auf Abänderung der Beurteilung ? Gruß Topgun |
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| AW: Beurteilungsrecht Bundesbeamter Für mich ist das hier Dargestellte nicht verständlich. Regelbeurteilungen finden in festen Zeiträumen statt., meistens alle vier Jahre. Wenn in diesem Zeitraum keine offizielle Umsetzung (mit Personalratsbeteiligung durchgeführt wurde, kann der Beamte eigentlich nur auf einer Stelle gesessen haben. Auch die Stellenbewirtschaftung ist in den Ressorts unterschiedlich. Bei uns gibt es die sog. "Topfwirtschaft", d.h. das man als Beamter theoretisch vom Eingangsamt bis zum Endamt auf einem Dienstposten verbleiben kann. In anderen Ressorts muss man, um z.B. befördert werden, sich auf einen entsprechend bewerteten Dienstposten bewerben. Daher kann ich dieses Problem nicht nachvollziehen. Dazu kommt, dass auf jedem Dienstposten höhere und niedrig zu bewertende Tätigkeiten anfallen, was bei Beamten, im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten, kein Problem ist. |
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| AW: Beurteilungsrecht Bundesbeamter Hallo, es geht u.a. um die Frage, was eine offizielle Umsetzung verlangt. Das szenario ging von einer Umsetzung aus, bei der erst im nachhinein (spät. bei beurteilung) bekannt wird, dass diese geringer bewertet ist. Vielleicht kennt sich jemand mit Rechtsprechung und Kommentierungen dazu aus. Gruß Topgun |
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| AW: Beurteilungsrecht Bundesbeamter Zitat:
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| AW: Beurteilungsrecht Bundesbeamter Hallo Chrissy, im Grunde ist alles gesagt. Ein Bearbeiter wird innerhalb des hauses von Stelle A nach stelle B umgesetzt und erfährt erst später, dass die Bewertung der Stelle nicht mehr seinem Statusamt (A 11) entspricht. Die Bewertung wurde bei der Versetzung nicht bekannt gegeben. Sachverhalt klingt bizarr und deshalb für dich unverständlich. M.E. ist das jedoch wegen des u.a. ermittelten BVerG-urteils rechtswidrig. Verständlicher kann ich mich leider als Nicht-Jurist nicht ausdrücken. Was ist unklar am Sachverhalt ? Gruß topgun |
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| AW: Beurteilungsrecht Bundesbeamter Der Sachverhalt ist jetzt klar. Allerdings darf man aus haushaltsrechtlichen Gründen niemanden auf einen Dienstposten umsetzen, der geringer bewertet ist (von A 11 auf A 10 oder A 9). Für jeden Bereich gibt es einen Haushaltsplan mit der jeweiligen Anzahl und Bewertung der Stellen. Wie gesagt, bei uns im Ressort gibt es keine innerhalb einer Laufbahngruppe bewerteten Stellen. Wie ich als Inspektor (A9) auf eine Stelle gesetzt werde, kann ich dort theoretisch bis ins Endamt (A 13) befördert werden. Das scheint bei Ihnen ja anders zu sein. Da jedoch bei einer Umsetzung der Personalrat beteiligt wird und sich dieser in der Regel auch über den neu zu besetzenden Dienstposten informiert, ist mir die ganze Geschichte unverständlich. Unabhängig davon dürfte doch die Beurteilungsnote nicht von der Wertigkeit eines Dienstpostens abhängig sein. Schon mal mit dem Personalrat gesprochen? |
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| AW: Beurteilungsrecht Bundesbeamter Die beurteilung ist in dem Szeneario ansatzpunkt gewgen den Missstand.Sie dürfte formal rechtswidrig sein. Eben weil haushaltstechnisch eine stelle ausgewiesen werden muss, kann nicht für den zeitraum 3 "Bewertung noch nicht erfolgt" in der beurteilug vermerkt werden. Die geringere Bewertung bei zeitraum 2 ist nach meinen bisherigen Recherchen durchaus möglich, jedoch hätte für diese Maßnahme die zustimmung vorliegen müssen. |
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