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Besetzung einer ausgeschriebener Stelle

Dies ist eine Diskussion zu Besetzung einer ausgeschriebener Stelle innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.09.2010, 20:27
Forum-Interessierte(r)
 
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Besetzung einer ausgeschriebener Stelle

Hallo zusammen !

Folgender fiktiver Fall wird angenommen:
Eine Behörde schreibt für die beschäftigten Beamten eine Stelle aus. Auf diese Stelle bewerben sich unzählige Beamte.
Aufgrund der Basisausbildung kommen grundsätzlich alle Beamten für diese Stelle in Betracht, müssen jedoch noch einen mehrwöchigen Lehrgang besuchen. Bewerber A hat vor 10 Jahren ein Fachhochschulstudium absolviert, welches ihn bis vor 8 Jahren dazu befähigt hätte, diese Stelle ohne eine mehrwöchige Schulung zu besetzen. Bewerber A ist zudem der dienstgradhöchste Bewerber.
Die ausgeschriebene Stelle wird dem Bewerber B zugesprochen. Bewerber B hat vor wenigen Wochen das selbe Fachhochschulstudium beendet (welches A bereits vor 10 Jahren beendete ) und ist dadurch befähigt, diese ausgeschriebene Stelle direkt ohne weitere mehrwöchige Schulung zu besetzen. Bewerber B ist zwei Dienstgradtsufen unter A.
In allen bekannten bisherigen Entscheidungen, auch über die Grenzen dieser fiktiven Behörde hinaus, wurde nach Eignung, Leistung und Befähigung entschieden. Somit würde ein hoher Dienstgrad dem kleineren Dienstgrad vorgezogen. Etwaige Zusatzqualifikationen, wurden als Hilfskriterium herangezogen.

In diesem Fall scheint es jedoch so zu sein, dass das Hilfskriterium Zusatzqualifikation, die A ja auch vor 10 Jahren erworben hat ( jetzt leider keine Anwendung mehr findet ) als Hauptkriterium herangezogen wird. Jegliche "Besserstellung" aus dem höheren Dienstgrad fallen somit hinten herunter.

Verstößt die Entscheidung der Behörde hier nicht gegen den Grundsatz der Eignung, Leistung und Befähigung ?
Denn: geeignet sind beide Bewerber. A hat bereits über einen langen Zeitraum Leistung gebracht ( hoher Dienstgrad ) und steht somit deutlich vor B. Befähigter scheint hier offensichtlich der
B zu sein, aber müsste diese Befähigung nicht schon durch die Leistung des A gekappt werden ?

Frage nun dazu: Ist es rechtens, dass B die Stelle bekommt, obwohl er einen deutlich kleineren Dienstgrad hat und somit weniger "Leistung" erbracht hat als A ?

Gibt es so etwas wie einen Vertrauensgrundsatz, der A darauf vertrauen lassen darf, dass die Behörde wie in allen anderen Fällen zuvor sich am Dienstgrad und nicht an möglichen Zusatzqualifikationen orientiert?

Ich hoffe, dass ich diese fiktive Situation anschaulich und verständlich schildern konnte.

Gruß, J.J.
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  #2 (permalink)  
Alt 25.09.2010, 22:27
V.I.P.
 
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AW: Besetzung einer ausgeschriebener Stelle

Sofern die Stelle durch den B noch nicht besetzt wurde, kommt hier die sog. Konkurrentenklage nach § 113 I 1 VwGO in betracht. Dieser muss notwendigerweise eine einstweilige Verfügung zur Freihaltung der Stelle nach § 123 I VwGO vorausgehen. Denn ist die Stelle erstmal besetzt, wenngleich auch fehlerhaft, liese sich dieser Umstand nicht mehr heilen.
Im Übrigen lesen Sie hier:
http://www.google.com/url?sa=t&sourc...sHasKg&cad=rja

http://www.google.com/url?sa=t&sourc...vvFRVg&cad=rja
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  #3 (permalink)  
Alt 26.09.2010, 11:25
Senior Mitglied
 
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AW: Besetzung einer ausgeschriebener Stelle

Zitat:
Zitat von Justus Jonas Beitrag anzeigen
Hallo zusammen !

Folgender fiktiver Fall wird angenommen:
Eine Behörde schreibt für die beschäftigten Beamten eine Stelle aus. Auf diese Stelle bewerben sich unzählige Beamte.
Aufgrund der Basisausbildung kommen grundsätzlich alle Beamten für diese Stelle in Betracht, müssen jedoch noch einen mehrwöchigen Lehrgang besuchen. Bewerber A hat vor 10 Jahren ein Fachhochschulstudium absolviert, welches ihn bis vor 8 Jahren dazu befähigt hätte, diese Stelle ohne eine mehrwöchige Schulung zu besetzen. Bewerber A ist zudem der dienstgradhöchste Bewerber.
Die ausgeschriebene Stelle wird dem Bewerber B zugesprochen. Bewerber B hat vor wenigen Wochen das selbe Fachhochschulstudium beendet (welches A bereits vor 10 Jahren beendete ) und ist dadurch befähigt, diese ausgeschriebene Stelle direkt ohne weitere mehrwöchige Schulung zu besetzen. Bewerber B ist zwei Dienstgradtsufen unter A.
In allen bekannten bisherigen Entscheidungen, auch über die Grenzen dieser fiktiven Behörde hinaus, wurde nach Eignung, Leistung und Befähigung entschieden. Somit würde ein hoher Dienstgrad dem kleineren Dienstgrad vorgezogen. Etwaige Zusatzqualifikationen, wurden als Hilfskriterium herangezogen.

In diesem Fall scheint es jedoch so zu sein, dass das Hilfskriterium Zusatzqualifikation, die A ja auch vor 10 Jahren erworben hat ( jetzt leider keine Anwendung mehr findet ) als Hauptkriterium herangezogen wird. Jegliche "Besserstellung" aus dem höheren Dienstgrad fallen somit hinten herunter.

Verstößt die Entscheidung der Behörde hier nicht gegen den Grundsatz der Eignung, Leistung und Befähigung ?
Denn: geeignet sind beide Bewerber. A hat bereits über einen langen Zeitraum Leistung gebracht ( hoher Dienstgrad ) und steht somit deutlich vor B. Befähigter scheint hier offensichtlich der
B zu sein, aber müsste diese Befähigung nicht schon durch die Leistung des A gekappt werden ?

Frage nun dazu: Ist es rechtens, dass B die Stelle bekommt, obwohl er einen deutlich kleineren Dienstgrad hat und somit weniger "Leistung" erbracht hat als A ?

Gibt es so etwas wie einen Vertrauensgrundsatz, der A darauf vertrauen lassen darf, dass die Behörde wie in allen anderen Fällen zuvor sich am Dienstgrad und nicht an möglichen Zusatzqualifikationen orientiert?

Ich hoffe, dass ich diese fiktive Situation anschaulich und verständlich schildern konnte.

Gruß, J.J.
Es gibt im Rahmen einer Konkurrenzsituation bei Bewerbungen keinen Rechtsanspruch genommenzu werden.
Bei Auswahlentscheidungen zwischen Bewerbern mit gleicher Qualifikation spielen auch zusätzliche Kriterien eine Rolle.
Wenn der Vorgesetzte glaubt, jemand passe besser in sein Team, haben der oder die Mitbewerber Pech gehabt.
Der Personalrat, der im Zuge einer Kenntnisnahme zu beteiligen ist, muss nur prüfen, ob ein Mitbewerber, aus welchen Gründen auch immer, benachteiligt wurde.
Wenn das nicht der Fall ist, hat auch eine Konkurrentenklage keine Chance. Sie würde das Verfahren nur verzögern.
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