Dies ist eine Diskussion zu Beihilfe nicht bearbeitet innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Beihilfe nicht bearbeitet Gibt es hier Vorgaben, wie lange eine Bearbeitungszeit zu sein hat? Folgender Fall, ganz fiktiv natürlich: Herr A stellt einen Beihilfeantrag im Jahr 2005. Im Jahr 2010 wird der Beihilfeantrag abgelehnt. Ist sowas überhaupt rechtsgültig ? Immerhin liegen zwischen Antrag und Erlass des Bescheides 5 (in Worten: fünf) Jahre. |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet In den Beihilfevorschriften ist die klare Bestimmung enthalten, daß Rechnungen innerhalb eines Jahres nach Rechnungstellung eingereicht werden müssen. Ansonsten verfällt der Beihilfeanspruch. Ich denke das gleiche Zeitlimit gilt für die Bearbeitungszeit eines eingereichten Antrages. Ich frage mich aber schon, wie man 5 Jahre warten kann ohne nachzuhaken. |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet Hallo ! Erstmal danke für die Antwort. Das ist schonmal ein Ansatz. Natürlich habe ich nachgehakt, immer wieder. Und immer wieder wurde ich vertröstet. Schließlich habe ich auch anwaltliche Hilfe gesucht und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Ergebnis: Immerhin wurde jetzt ein Bescheid erteilt, aber negativ. Die Gründe für die Verzögerung liegen auf der Hand: Es handelt sich um sehr kostenintensive Positionen und man will eine Klage verhindern, da eine Niederlage befürchtet wird. Durch die Nichterteilung eines Bescheides nimmt man mir die Möglichkeit von Rechtsmitteln. Dennoch: 5 Jahre ist schon eine Hausmarke, die ich schon fast skandalös finde. Das kann doch nicht angehen. Über weitere Beiträge würde ich mich freuen. |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet Zitat:
ich würde mich jetzt nicht mehr an der in der Tat skandalös langen Bearbeitungszeit aufhängen, sondern den Rechtsweg beschreiten. Denn offensichtlich haben Sie ja jetzt einen Bescheid erhalten, wenn auch einen ablehnenden. Jeder Beihilfebescheid ist auf der Rückseite mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen,die folgendes besagt: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder(1)Widerspruch eingelegt oder unmittelbar(2) Klage erhoben werden. 1. Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beihilfestelle des ...... (= Dienstherr) einzulegen. 2.Klage ist beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Hoffentlich ist der Monat nach der Zustellung des Beihilfebescheides nicht schon verstrichen. Dann ist der Zug nämlich abgefahren. Wenn die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist, stehen Ihnen alle Rechtswege offen. Manchmal muß man sich sein Recht erkämpfen. |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet Zitat:
Ist die Beihilfestelle in der eigenen Dienststelle oder outgecourced? Wie reagieren bzw. unterstützen die eigenen Vorgesetzten? |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet Die Frist ist Gott sei Dank noch nicht verstrichen. Ich habe noch 3 Wochen und wir schreiben auch schon am Widerspruch. Ich bin Angehöriger, mein Vater (pensioniert) ist der eigentlich Beihilfeberechtigte für meine Krankheitskosten. Die Beihilfestelle ist eigenständig, kriegt aber Kostenersatz über die Dienststelle. Das Problem: In diesem Fall kriegt sie anscheinend keinen Kostenersatz, da die Kosten in der Tat sehr hoch sind. Letztlich kommt die Diensstelle wohl nicht darum herum, Kostenersatz zu leisten. Deswegen sehe ich das Verhalten der Beihilfestelle als "vorauseilenden Gehorsam". Ich glaube nicht, dass da ein Rechtsstreit zwischen den Kostenträgern läuft und deswegen mir bzw. meinem Vater gegenüber verzögert wurde. Ich habe allerdings auch keine Informationen darüber. Letztlich ändert das ja auch nichts an der Leistungspflicht der Beihilfestelle. Die Begründung für den ablehndenden Bescheid ist relativ leicht zu widerlegen. Es wird von fehlender wissenschaftlicher Anerkanntheit gesprochen. Tatsächlich ist die Behandlungsmaßnahme, um die es geht, in den offiziellen Leitlinien der Bundesärztekammer enthalten und in der gesamten medizinischen Fachliteratur. Ich hatte auch noch 4 Gutachten beigelegt, die gar nicht erwähnt werden. Auch der Amtsarzt hält die Behandlungsmaßnahme für notwendig. Da ist es relativ kühn, noch einen ablehnenden Bescheid zu schicken. |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet Zitat:
Habe gegenüber der PKV Widerspruch eingelegt mit u.a. folgendem Passus: Bei der von Ihnen erwähnten Leitlinie handelt es sich – ebenso wie bei jeder anderen medizinischen Leitlinie – explizit nicht um eine Richtlinie im Sinne einer Regelung des Handelns oder Unterlassung, die von einer rechtlich legitimierten Institution konsentiert, schriftlich fixiert und veröffentlicht wurde, für den Rechtsraum verbindlich ist und deren Nichtbeachtung definierte Sanktionen nach sich zieht. Es handelt sich lediglich um Orientierungshilfen für eine angemessene medizinische Vorgehensweise bei bestimmten diagnostischen und therapeutischen Vorgehensweisen. Ein Abweichen von medizinischen Leitlinien kann in Einzelfällen geboten und zulässig sein. (Arzt- und Kassenrecht“ – Medizinischer Standard und Leitlinien Oekonomisierung der Medizin 2003) Die Umsetzung der medizinischen Leitlinien liegt demnach bei der fallspezifischen Betrachtung im Ermessensspielraum des Arztes oder der Ärztin. |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet Oh, das ist also der umgekehrte Fall. Bei mir argumentiert die Beihilfe, die Leitlinie sei eine Einzelmeinung. Das habe ich noch nie gehört. Wenn ich es den Ärzten überlassen würde, wie in dem Zitat, wäre alles kein Problem. Denn die sagen ja, dass es medizinisch notwendig ist. Und die Erfahrungen zeigen auch eine hohe Erfolgsquote. Die Ironie bei der Geschichte: Die Verhinderung der beantragten Behandlungsmaßnahme ist mittel- und langfristig viel teurer. Wieviel Schaden da dem Steuerzahler zugemutet wird, ist unglaublich. Und nur alles deswegen, weil kurzfristig hohe Kosten abgewehrt werden sollen. |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet Zitat:
Der Arzt muss also individuell über die Notwendigkeitkeit entscheiden. Wie sieht denn der Heilerfolg bei Ihnen aus? |
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| AW: Beihilfe nicht bearbeitet Die Behandlungsmassnahme kann nicht angefangen werden, solange nicht die Zusage vorliegt. Die Kosten sind schlicht zu hoch und auch die Behandler wollen erst eine Kostenzusage, da sie auch für eine Behandlungeinrichtung zu hoch sind. Es kann natürlich erst ein Heilerfolg eintreten, wenn diese Behandlung auch begonnen werden kann. Grundsätzliche Erfahrungen sagen aber, dass die Erfolgsquote bei 80% liegt ... sogar ein klein wenig darüber. Eigentlich ein gutes Argument. |
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