Dies ist eine Diskussion zu Beamter z.A. Ermittlungsverfahren innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Beamter z.A. Ermittlungsverfahren Was passiert wenn nun gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird? Auch wenn man sicher ist, dass das Verfahren eingestellt wird, weil die Vorwürfe haltlos sind. Soll/muss derjenige gleich seinem Dienstherrn bescheid sagen? Was passiert dann? "Wartet" der Dienstherr das Ergebnis ab? Wird der Beamte z.A. entlassen? |
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| AW: Beamter z.A. Ermittlungsverfahren Die "Anordnung über Mitteilung in Strafsachen(MiStra)" regelt, dass im Falle eines straffälligen Beamten der Dienstherr hierüber Kenntnis zu erlangen hat. Dies erfolgt im Regelfall über die Staatsanwaltschaft. Deshalb wäre es in jedem Falle ratsam, selbst die Initiative zu ergreifen, denn erfahren wird es der Deinstherr unweigerlich von selbst. Der Dienstherr entscheidet dann, ob er gegen den Beamten disziplinarisch vorgeht. Jedoch wird im Regelfall zeitgleich mit dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches sich ausschließlich am Ausgang des Strafverfahrens orientiert, und bis zu diesem Zeitpunkt ruht. Dieses wird auch mit Einstellung des Strafverfahrens eingestellt. Eine Entlassung des Beamten ist in einem behördlichen Disziplinarverfahren unmöglich, sondern nur in einem gerichtlichem Disziplinarverfahren. |
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| AW: Beamter z.A. Ermittlungsverfahren Was ist aber, wenn es sich um ein E-Verfahren handelt von dem derjenige gar nichts weiss. Wo quasi alles erst nochmal geprüft wird? Habe gelesen, dass gibt es auch? |
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| AW: Beamter z.A. Ermittlungsverfahren Ja, so etwas gibt es. Nach herrschender Meinung sind die sog. Verwaltungsvorermittlungen (Betrifft nur das innerbehördliche Vefahren, nicht das Strafverfahren) außerhalb des Disziplinarverfahrens zur Voraufklärung zulässig. In einem solchen Falle empfiehlt es sich wahrscheinlich sogar sich durch ein Disziplinarverfahrens in Form einer Selbstanzeige "rein zu waschen" Jedoch ist ein Disziplinarverfahren hinter dem Rücken des Beamten unzulässig, da dieser gehört werden muss, ein Recht darauf hat sich angemessen verteidigen zu können und zu erfahren welche Dienstpflichtsverletzung/Straftat ihm zur Last gelegt wird. |
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| AW: Beamter z.A. Ermittlungsverfahren ok. Rein Formell: Wann habe ich offiziell erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet ist? Erst wenn ich was schriftlich habe? Oder reicht es schon, wenn ich es mündlich gehört habe? |
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| AW: Beamter z.A. Ermittlungsverfahren Liberias Antworten sind schon okay ! Eigentlich hat sie alles bereits gesagt ! Außer zum sogenannten "Selbstreinigungsverfahren" habe ich eine andere Meinung ! Es wäre falsch jetzt in Deiner Situation zu versuchen um das Haar in der Suppe zu streiten. Wenn du weißt, das ein EV gegen dich eingleitet wurde, dann beichte es Deinem Dienstherrn lieber gleich, das kommt aus meiner Sicht immer gut an ! Hast du es nur "gehört", dann formuliere auch deine Mitteilung so ! Man sollte in dieser Situaltion ehrlich miteinander umgehen. Für mich wäre noch wichtig, welches Beamteverhältnis du hast ? Vermutlich auf Probe ? Kunne |
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| AW: Beamter z.A. Ermittlungsverfahren Über die Selbstanzeige lässt sich natürlich streiten, zumal niemand ein Interesse an eigenen Repressalien pflegt. Jedoch bin ich der Meinung, dass man grundsätzlich wissen sollte, dass es diese Option gibt und man auch das Disziplnarverfahren "zu seinen Gunsten" beanspruchen kann. Dies ist vor allem dann zweckmäßig, wenn eben schon die Gerüchteküche brodelt. Denn dann muss eine behördliche Untersuchung stattfinden, welche in Ermangelung an Tatsachen schnell wieder zu Abschluss findet. Das Beamtenverhältnis besteht im Übrigen als z.A., also "zur Anstellung". Das ist noch eine Stufe vor dem Beamten auf Probe, da man diesen Status erst nach z.A.-Wegfall erlangt. |
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| AW: Beamter z.A. Ermittlungsverfahren Zitat:
Zitat:
__________________ *NEVER UNDERESTIMATE THE POWER OF STUPID PEOPLE IN LARGE GROUPS* "Vor Gericht wird kein Recht gesprochen sondern ein Urteil gefällt!" |
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| AW: Beamter z.A. Ermittlungsverfahren Zitat:
Gem. der neuen Bundeslaufbahnverordnung wird man kein z.A.-Beamter mehr sondern nennt sich z.B. Regierungsinspektor auf Probezeit. Einheitliche Probezeit von drei Jahren, die bis auf ein Jajr (Mindestprobezeit) verkürzt werden kann. Beförderungen während der Probezeit sind möglich, ebenfalls die Lebenszeitverbeamtung vor dem 27. Lebensjahr. |
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