Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.06.2009, 10:13
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Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit

Hey Leute,

wird bei gegen Beamten auf Widerruf, der mit 0,7 Promille am Steuer erwischt wurde aber vorher in keinster weise irgendwie auffällig war ein Disziplinarverfahren eingeleitet?? Erfährt der Dienstherr überhaupt von dieser "Ordnungswidrigkeit"??

Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 12.06.2009, 10:30
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AW: Beamter a.W. Ordnungsidrigkeit

hallo,

der "lappen" ist doch weg, oder?

dann müsste der arbeitgeber davon erfahren. ist zumindest bei uns so. m.e. hat man sogar die pflicht, dieses zu melden. disziplinarisch gibts aber wohl keinen auf die mütze, denke ich.


lg
fistator
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  #3 (permalink)  
Alt 12.06.2009, 10:38
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AW: Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit

Nö im Moment ist er noch da, aber mit dem Bußgeldbescheid gibts wohl einen Monat Fahrverbot...aber wenn man nicht arbeitstechnisch auf den Führerschein angewiesen ist, wieso erfährt es der Arbeitgeber dann? Könnt ja auch sein, dass man gar keinen Führerschein hat
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  #4 (permalink)  
Alt 12.06.2009, 10:56
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AW: Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit

hallo,

das weiß ich auch nicht genau. vielleicht weil der arbeitgeber bei beamten einen besonderen maßstab in bezug auf zuverlässigkeit ansetzt.

der beamte möge sich vorstellen, er hätte mit diesem alkoholpegel einen unfall gebaut, evtl. noch mit personenschaden.

ich finde es ok, wenn der dienstherr da besonderes augenmerk drauf hat. man soll ja schließlich auch durch seine lebensführung als beispiel gelten, oder so ähnlich :-)

lg
fistator
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  #5 (permalink)  
Alt 12.06.2009, 11:03
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AW: Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit

Sorry bin vielleicht etwas langsam heut...aber ich versteh nicht so ganz, wie der Dienstherr davon erfährt. Setzt sich die Polizei bei einem Führerscheinentzug automatisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung?? Woher können die denn wissen, was derjenige macht? Oder ist das im Öffentlichen Dienst etwas anderes???
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  #6 (permalink)  
Alt 19.06.2009, 18:08
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AW: Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit

Zitat:
Zitat von PinkyBrain
Sorry bin vielleicht etwas langsam heut...aber ich versteh nicht so ganz, wie der Dienstherr davon erfährt. Setzt sich die Polizei bei einem Führerscheinentzug automatisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung?? Woher können die denn wissen, was derjenige macht? Oder ist das im Öffentlichen Dienst etwas anderes???
Der Beamte auf Widerruf wird es doppelt treffen, denn er ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. 0,7 Promille ist keine OWI mehr. Er steht in einem besonderen Treueverhältnis zu Recht und Gesetzestreue.
Es trifft ihn ein ziviles Verfahren und dann wird sich seiner noch der Dienstherr annehmen...
Auf jeden Fall wird sich sein unmittelbarer Dienstvorgesetzte danach auch noch beschäftigen. Warum? Weil das zu gewissermaßen erzieherischen Maßnahmen eines "Lehrlinges" gehört.
__________________
Glücklicher Pensionär
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  #7 (permalink)  
Alt 19.06.2009, 18:25
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AW: Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit

Zitat:
Zitat von Egbert
0,7 Promille ist keine OWI mehr.
Das Fahren unter Alkohleinfluss stellt bis 1,09 %o BAK eine Ordnungswidrigkeit der sog. Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG dar, sofern keine alkohlbedingten Fahrauffälligkeiten vorliegen.

Auch Beamte sind keine Heiligen. Dennoch sollte dem Dienstherrn hierüber aus eigener Initiative Anzeige erstatten werden. Eine Dienstpflichtsverletzung liegt hier mE nicht vor. § 77 BBG sagt aus:

Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Ich glaube nicht, dass bei einer Verkehrs-OWi dem Ansehen des Berufsbeamtentums in besonderem Maße geschadet wurde.
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  #8 (permalink)  
Alt 22.06.2009, 04:45
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AW: Beamter a.W. Ordnungswidrigkeit

Ich denke durch den Passus, "Meines Erachtens" und "Ich glaube" habe ich nach außen hin deutlich genug gemacht, dass es sich nur um die Äußerung eigener Gedanken bzw. Einschätzungen handelt. Wenn Sie das gleich in eine Pauschalaussage umdeuten, ist das Ihr Problem. Natürlich ist es immer das Einfachste, sich der alten Juristenweisheit, "Es kommt immer darauf an" zu bedienen. Ob eine Diszplinarmaßnahme im Einzelfall verhängt wird oder nicht entscheidet im Zweifel sowieso der Disziplinarvorgesetzte opportun.
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