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BBG § 45 Abschn 1alt § 46 neu Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Dies ist eine Diskussion zu BBG § 45 Abschn 1alt § 46 neu Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 12.08.2009, 12:40
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BBG § 45 Abschn 1alt § 46 neu Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Im alten Gesetz Stand Okt 2002 stand im BBG § 45 Wiederherstellung derDienstfähigkeit folgendes:

Nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55 Lebensjahr vollendet hat.

Dieser Text fehlt beim neuen BBG Stand 1.4.2009 § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Ist der alte Abschnitt nun nicht mehr gültig. Darf der Bundesbeamte nicht mehr mit vollendet der 55 Lebensjahr zustimmen?
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