Dies ist eine Diskussion zu Anrechnung Rente auf Pension innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Anrechnung Rente auf Pension Nun hat P die Möglichkeit in einer Behörde "verbeamtet" zu werden. P würde dann mit Eintritt in das Rentenalter eine Pension beziehen, sagen wir mal 1500.- Euro (nur hypothetisch). Herr P fand das ganz prima, ging er doch davon aus, dass er dann eine Rente (aus 20 Jahren Einzahlung) und parallel dazu eine Pension bekommt. Soweit der hypothetische Hintergrund. Jetzt die Fragestellungen, ich habe im Internet unterschiedliche Beiträge zu den Themen Rente und Pension gefunden (allerdings auch bei unterschiedlichen Fällen und Hintergründen). Es wurde zum einen geschrieben, dass die Rente auf die Pension "an- oder aufgerechnet" wird. D. h. wenn er Anspruch auf 500.- Euro Rente hat, wird ihm diese von 1.500 Pension abgezogen. Ein anderer Fall sagt, dass der "Beamten - Rentner" eine Pension und Rente erhält, in diesem Fall wäre dies 1.500 + 500 = 2.000 Euro. Und in einem dritten Beitrag habe ich sogar die Empfehlung gefunden, dass der "verbeamtete" Arbeitnehmer weiterhin Rentenbeiträge auf freiwiller Basis zahlen soll, damit er beide Ansprüche erhält. D. h., der Rentenanspruch würde weiter anwachsen. Was ist richtig bzw. wo kann ich nachlesen? Viele Grüße Hornblower |
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| AW: Anrechnung Rente auf Pension Ich antworte als Bundesbeamter: Gem. § 55 Beamtenversorgungsgesetz wird Rente aus gewerbsmäßiger Arbeit auf die Pensionsansprüche angerechnet. Das bedeutet, dass vor der Verbeamtung erworbene Rentenansprüche erhalten bleiben und die danach erworbenen Pensionsansprüche hinzu kommen. Dieses allerdings nur bis zur Pensionshöchstgrenze. Sollten Pension und Rente diese überschreiten, wird die Pension entsprechend gekürzt. Die Rentenansprüche bleiben in voller Höhe erhalten. Was mit den Beiträgen zur VBL geschieht, entzieht sich meiner Kenntnis. Vor einer Verbeamtung sollte man sich vorher bei der Besoldungsstelle entsprechend beraten lassen, bei der Verbeamtung erhält man auch ein entsprechendes Merkblatt. |
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| AW: Anrechnung Rente auf Pension Zitat aus oben: "... Die Rentenansprüche bleiben in voller Höhe erhalten. ..." Das hört sich auch sehr logisch an. Kann jemand Informationen darüber abgeben, wie es sich mit dem oben beschriebenen freiwilligen Weitereinzahlen in die Rentenversicherung verhält? Hypothetisches Beispiel: Es könnte ja (anders als im obigen Beispiel) sein, dass noch einige Jahre eingezahlt werden müsste, bevor ein Rentenanspruch besteht. Ich mache wieder mal ein Beispiel: Person P hat auf Lehramt studiert aber nach dem Studium keine Stelle als Lehrer gefunden. Es ist dann in die Wirtschaft gegangen. Person P ist nun 38 Jahre alt und soll sagen wir mal 12 Jahre lang in die Rente eingezahlt haben. Mit seinem noch jungen Alter von 38 Jahren erhält er nun doch wieder ein Angebot für den Schuldienst in Form einer Verbeamtung. Meines Wissens wird auch heute noch die Studien-Zeit bei der Berechnung der Rente herangezogen. Auch wenn diese Zahlen sind stimmen sollen, gehen wir mal davon aus, dass ihm nur noch wenige Jahre fehlen (sagen wir mal 2 Jahre) um einen Rentenanspruch zu erhalten. Dann macht es sehr wohl Sinn, wenn er noch diese 2 Jahre zusätzlich in die Rente einen "Mindestbeitrag" einzahlt, um eine kleine Rente zu bekommen. Selbst wenn er später nur 150.- Euro Rente im Monat erhält, kann sich dies durchaus lohnen. Anmerkung: Ich habe selbst eben noch was gefunden: "Wer versicherungsfrei ist, darf nur dann freiwillige Beiträge einzahlen, wenn er sich bereits einen Rentenanspruch erworben hat, d. h. wenn bereits für fünf Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. ... Eine freiwillige Versicherung ist, wie es der Name schon sagt absolut freiwillig. Man kann die Beiträge abbuchen lassen oder überweisen. Man kann die Beiträge monatlich oder jährlich zahlen. Wenn man nichts mehr einzahlen will, lässt man es eben bleiben. Man kann einen beliebigen Monatsbeitrag zwischen dem Mindestbeitrag (79.60 EUR im Monat / 0.35 EUR Rentensteigerung) und dem Höchstbeitrag (1054.70 EUR im Monat / 4.63 EUR Rentensteigerung) wählen. ...". Heist das umgekehrt, das man schon nach 5 Jahren schon einen Rentenanspruch hat? Ich habe so Zahlen von über 15 Jahren in Erinnerung, aber das kann sich ja geändert haben. Hintergrund der neuen Fragestellung ist auch ein zeitungsbericht, den ich gelesen habe. So könnte sich z. B. auch eine "Mindestrente" ergeben! Ich zitiere aus dem Internet, Seite habe ich nicht mehr: "... Sozialministerium gründet Kommission ...Bundesregierung prüft Mindestrente ... Die Bundesregierung will die Einführung einer gesetzlichen Mindestrente für Geringverdiener prüfen lassen. Ein Sprecher des Bundessozialministeriums bestätigte einen Bericht der "Rheinischen Post". Demnach wird sich eine Regierungskommission ab April bis Herbst mit dem Thema "Vermeidung von Altersarmut" beschäftigen. Im Herbst soll ein Bericht dazu vorgelegt werden. Union und FDP hätten die Gründung der Kommission bereits im Koalitionsvertrag vereinbart. ... Die Kommission prüft unter anderem die Wiedereinführung der Rente nach Mindesteinkommen, sagte eine Ministeriumssprecherin der "Rheinischen Post". Der Zeitung zufolge sollen diese "Rente nach Mindesteinkommen" künftig Geringverdiener erhalten, deren Rentenanspruch unterhalb des Hartz-IV-Niveaus liegt, obwohl sie mindestens 35 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Eine solche Mindestrente hatte es bereits zwischen 1972 und 1991 gegeben. ..." |
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| AW: Anrechnung Rente auf Pension Zitat:
Wenn dies zusammen mit der Pension die 75% überschreitet, wird die Pension gekürzt. _Die Zeiten, als beides in voller Höhe gezahlt wurde sind Geschichte. In die Rentenversicherung würde ich nicht freiwilig einzahlen!! Alle Zeitungsbereichte von seriösen Zeitungen gehend davon aus, daß dies eine Verzinsung im Bereich von 0% ergeben wird. Dann lieber in gute Aktien investieren. Aber es gibt dazu Beratungssstellen der BfA. Die werden sich aber nicht zur Verzinsung äußern, sondern nur zu den erworbenen Rentenansprüchen. pauline |
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