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Anerkennung Arbeitszeiten für Jubiläumsdienstzeit?

Dies ist eine Diskussion zu Anerkennung Arbeitszeiten für Jubiläumsdienstzeit? innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 16.04.2010, 12:54
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Anerkennung Arbeitszeiten für Jubiläumsdienstzeit?

Halloo,

folgender fiktiver Fall:

Für einen Beamten A soll die Jubiläumsdienstzeit berechnet und festgesetzt werden. A war zwischen September 2003 und Juni 2004 als Zusteller bei der "Deuschte Post AG" beschäftigt und hatte in dieser Zeit mehrere über kurze Zeit befristete Arbeitsverträge. Fraglich ist nun, ob diese Zeiträume für die Berechnung und Festsetzung der Jubiläumsdienstzeit anerkannt werden können?

Nach § 3 DJubVO beginnt die Jubiläumsdienstzeit unter anderem mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 BBesG.
Nach § 29 I BBesG sind öffentlich-rechtliche Dienstherrn der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Ich frage mich nun ob im Fall des fiktiven Beamten A die "Deutsche Post AG" ein solcher öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des § 29 I BBesG ist?

Ist bestimmt ganz einfach die Lösung, nur ich komme gerade leider nicht darauf, wäre schön wenn ihr mir helfen könntet.

mfg
D.J.
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  #2 (permalink)  
Alt 27.04.2010, 13:28
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AW: Anerkennung Arbeitszeiten für Jubiläumsdienstzeit?

Hallooo, falls es noch iwen intressiert, habs mittlerweile selbst rausgefunden:

Da die Deutsche Post AG eine privatisierte Aktiengesellschaft ist, ist sie kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des § 29 BBesG.
Nach § 17 I des Postpersonalrechtsgesetzes hätte die Tätigkeit als Beamter bei einer Aktiengesellschaft als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegolten. Da sich A jedoch in einem Angestelltenverhältnis befand greift dieser Paragraph nicht.
Der genannte Zeitraum kann also nicht nach § 3 DJubVO i.V.m. § 29 I BBesG bei der Berechnung und Festsetzung des Dienstjubiläums anerkannt werden.

mfg
D.J.
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