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Amtsarzt

Dies ist eine Diskussion zu Amtsarzt innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.10.2010, 17:46
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Amtsarzt

Mal angenommen, ein Beamter ist seit 1,5 Jahren aus psychischen Gründen krank geschrieben. Keinen seiner Behörde hat es über ein Jahr interessiert.Plötzlich bekommt der Beamte Post vom Amtsarzt und dieser erklärt ihn nach einem 30 minütigem Gespräch für komplett Dienstunfähig und leitet dieses weiter an die Persoalstelle. Die Personalstelle leitet die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ein. Welche Möglichkeiten hätte der Beamte nun gegen dieses "Urteil" des Amtsarztes vorzugehen? Machen Gutachten externer Psychologen überhaupt Sinn? Vielen Dank.
__________________
Ich schreibe hier lediglich meine persönliche Meinung!!!Keine Rechtsberatung!!!
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  #2 (permalink)  
Alt 25.10.2010, 19:29
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AW: Amtsarzt

Dauernde Dienstunfähigkeit führt zur Zuruhesetzung.
Dauernde Dienstunfähigkeit wird u.a. schon bei Dienstunfähigkeit von mehr als 3 Monaten im letzten 1/2 Jahr angenommen wenn kaum Aussicht auf eine Dienstfähigkeit in den folgenden 6 Monaten besteht.
Wenn also der behandelnde Arzt bescheinigt, das durch die medizinische Behandlung im nächsten 1/2 mit einer Dienstfähigkeit zu rechnen ist, dann kann der Amtsarzt sehr schwer darüber hinweg.

Der Amstarzt verfügt regelmäßig nicht über fachärztliche Befähigungen um die Dienstfähigkeit beurteilen zu können.
Von daher muss ein Facharzt ein Gutachten erteilen.

Es können daher Gegenvorstellungen bezüglich der amtsärztlichen Entscheidung erhoben werden. Dann entscheidet der Dienstvorgesetzte.
Wird die Sache trotzdem weiterbetrieben, werden die Bezüge nach 3 Monaten, beginnend mit der Mitteilung hierüber entsprechend gekürzt.

Vorliegend ist entscheidend ob der behandelnde Arzt die erforderliche Bescheinigung ausstellt oder nicht.

Natürlich bleibt die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, sofern es zur Kürzung der Bezüge auf das Versorgungsniveau kommt, aber hier besteht geringe Aussicht auf Erfolg.
__________________
Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.10.2010, 19:36
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AW: Amtsarzt

Vielen Dank für die Antwort:

Verständnisfrage: Aussicht auf Erfolg auf Rechtsschutz oder erfolgreiche Klage gegen die Entscheidung des Amtsarztes?
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Ich schreibe hier lediglich meine persönliche Meinung!!!Keine Rechtsberatung!!!
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  #4 (permalink)  
Alt 25.10.2010, 19:42
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AW: Amtsarzt

Ohne das beschriebene Attest sind die Chancen aus meiner unmaßgeblichen Sicht gleich Null.

Für eine Bewertung wäre ich dankbar.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.10.2010, 07:01
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AW: Amtsarzt

Zitat:
Zitat von adenau Beitrag anzeigen
Dauernde Dienstunfähigkeit führt zur Zuruhesetzung.
Dauernde Dienstunfähigkeit wird u.a. schon bei Dienstunfähigkeit von mehr als 3 Monaten im letzten 1/2 Jahr angenommen wenn kaum Aussicht auf eine Dienstfähigkeit in den folgenden 6 Monaten besteht.
Wenn also der behandelnde Arzt bescheinigt, das durch die medizinische Behandlung im nächsten 1/2 mit einer Dienstfähigkeit zu rechnen ist, dann kann der Amtsarzt sehr schwer darüber hinweg.

Der Amstarzt verfügt regelmäßig nicht über fachärztliche Befähigungen um die Dienstfähigkeit beurteilen zu können.
Von daher muss ein Facharzt ein Gutachten erteilen.

Es können daher Gegenvorstellungen bezüglich der amtsärztlichen Entscheidung erhoben werden. Dann entscheidet der Dienstvorgesetzte.
Wird die Sache trotzdem weiterbetrieben, werden die Bezüge nach 3 Monaten, beginnend mit der Mitteilung hierüber entsprechend gekürzt.

Vorliegend ist entscheidend ob der behandelnde Arzt die erforderliche Bescheinigung ausstellt oder nicht.

Natürlich bleibt die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, sofern es zur Kürzung der Bezüge auf das Versorgungsniveau kommt, aber hier besteht geringe Aussicht auf Erfolg.
Siehe Ihr Beitrag vom 23.10. zuPriorität Amtsarzt - Privatarzt (Urteil Bundesverwaltungsgericht).
Aussagen zur Dienstunfähigkeit als Entscheidungsgrundlage kann nur vom Amtsarzt getroffen werden, der im Einzelfall natürlich durch fachärztliche Gutachten unterstützt wird.
Eine Dreimonatsfrist ist im BBG nicht vorgesehen.
Wie bereits vorher erwähnt:
- Mitteilung an Beamten/Beamtin, dass Versetzung in Ruhestand beantragt ist
- Einwendungsmöglichkeit innerhalb eines Monats
- danach Versetzungsverfügung, die mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem sie bekanntgegeben wird.
- Keine Kürzung der Bezüge sondern Ruhegehalt
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