Dies ist eine Diskussion zu Amtsarzt innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Amtsarzt
__________________ Ich schreibe hier lediglich meine persönliche Meinung!!!Keine Rechtsberatung!!! |
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| AW: Amtsarzt Dauernde Dienstunfähigkeit führt zur Zuruhesetzung. Dauernde Dienstunfähigkeit wird u.a. schon bei Dienstunfähigkeit von mehr als 3 Monaten im letzten 1/2 Jahr angenommen wenn kaum Aussicht auf eine Dienstfähigkeit in den folgenden 6 Monaten besteht. Wenn also der behandelnde Arzt bescheinigt, das durch die medizinische Behandlung im nächsten 1/2 mit einer Dienstfähigkeit zu rechnen ist, dann kann der Amtsarzt sehr schwer darüber hinweg. Der Amstarzt verfügt regelmäßig nicht über fachärztliche Befähigungen um die Dienstfähigkeit beurteilen zu können. Von daher muss ein Facharzt ein Gutachten erteilen. Es können daher Gegenvorstellungen bezüglich der amtsärztlichen Entscheidung erhoben werden. Dann entscheidet der Dienstvorgesetzte. Wird die Sache trotzdem weiterbetrieben, werden die Bezüge nach 3 Monaten, beginnend mit der Mitteilung hierüber entsprechend gekürzt. Vorliegend ist entscheidend ob der behandelnde Arzt die erforderliche Bescheinigung ausstellt oder nicht. Natürlich bleibt die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, sofern es zur Kürzung der Bezüge auf das Versorgungsniveau kommt, aber hier besteht geringe Aussicht auf Erfolg.
__________________ Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist. |
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| AW: Amtsarzt Vielen Dank für die Antwort: Verständnisfrage: Aussicht auf Erfolg auf Rechtsschutz oder erfolgreiche Klage gegen die Entscheidung des Amtsarztes?
__________________ Ich schreibe hier lediglich meine persönliche Meinung!!!Keine Rechtsberatung!!! |
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| AW: Amtsarzt Ohne das beschriebene Attest sind die Chancen aus meiner unmaßgeblichen Sicht gleich Null. Für eine Bewertung wäre ich dankbar.
__________________ Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist. |
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| AW: Amtsarzt Zitat:
Aussagen zur Dienstunfähigkeit als Entscheidungsgrundlage kann nur vom Amtsarzt getroffen werden, der im Einzelfall natürlich durch fachärztliche Gutachten unterstützt wird. Eine Dreimonatsfrist ist im BBG nicht vorgesehen. Wie bereits vorher erwähnt: - Mitteilung an Beamten/Beamtin, dass Versetzung in Ruhestand beantragt ist - Einwendungsmöglichkeit innerhalb eines Monats - danach Versetzungsverfügung, die mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem sie bekanntgegeben wird. - Keine Kürzung der Bezüge sondern Ruhegehalt |
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