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Amtsärztliche Untersuchung Beamter auf Probe

Dies ist eine Diskussion zu Amtsärztliche Untersuchung Beamter auf Probe innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 14.08.2009, 23:57
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Amtsärztliche Untersuchung Beamter auf Probe

Hallo zusammen,

folgender Fall bereitet derzeit Kopfzerbrechen:

Angenommen der Beamte auf Widerruf - Anwärter A - hat seinen Vorbereitungsdienst im Land Baden-Württemberg (geh. Dienst) erfolgreich abgeleistet und hat die Zusage für die direkte Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe (Inspektor) bei der Kommunalverwaltung K.

1. Frage:
A wurde vor dem Beginn des Vorbereitungsdienstes regulär amtsärztlich untersucht. Muss A dann vor der Übernahme bei K nochmals zur amtsärztlichen Untersuchung?

2. Frage:
Wenn ja/nein: aus welcher Rechtsgrundlage ist dies abzulesen? (§ 11 LBG Baden-Württemberg ist doch zu allgemein, oder?)

3. Frage:
Welche Rechtsfolgen hätte es wenn A ohne amtsärztliche Untersuchung eingestellt wird, sich aber hinterher herausstellt, dass diese notwendig gewesen wäre?


Herzlichen Dank im Voraus.

Anwärterchen
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Alt 15.08.2009, 10:45
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AW: Amtsärztliche Untersuchung Beamter auf Probe

Zitat aus "RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.5.1988":
Zitat:
Die gesundheitliche Eignung des Bewerbers gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis.

Weder das Beamtenrechtsrahmengesetz noch das Landesbeamtengesetz enthalten allerdings ausdrückliche Regelungen darüber, was unter gesundheitlicher Eignung zu verstehen ist. Konkretisierende Verwaltungsvorschriften sind bisher - bis auf die Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1978 (SMBl. NW. 203030) - nicht erlassen worden.

Nach der von der Rechtsprechung bestätigten Verwaltungsübung ist für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet, wer für die vorgesehene Tätigkeit dienstfähig ist und keinen krankheitsbedingten vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit erwarten läßt.

Auszugehen ist in der Regel von einer Prognose, die die volle Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der allgemeinen oder besonderen (z. B. Polizei) Altersgrenze erwarten läßt. Bei Schwerbehinderten wird es nach den oben genannten Richtlinien als ausreichend angesehen, wenn aufgrund amtsärztlicher Beurteilung erwartet werden kann, dass sie nicht vor Ablauf von 10 Jahren dienstunfähig werden.

Diese Anforderungen an die gesundheitliche Eignung ergeben sich daraus, dass der Dienstherr mit der Verbeamtung auf Lebenszeit das volle Versorgungsrisiko für den Beamten und dessen unterhaltsberechtigte Angehörige übernimmt, da Beamte auf Lebenszeit bei Dienstunfähigkeit nicht entlassen werden können, sondern in den Ruhestand zu versetzen sind.

Da das Beamtenverhältnis auf Probe eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ziel hat (vgl. § 5 Abs. l Nr. 3 LBG), ist es gerechtfertigt, die gleichen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu stellen, da es weder dem Interesse des Bewerbers noch dem des Dienstherrn dient, ein Beamtenverhältnis auf Probe zu begründen, wenn bereits feststeht, dass die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht vorliegt.

Dasselbe muß grundsätzlich gelten für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit es allein die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ziel hat.

Eine andere Betrachtung ist gerechtfertigt, wenn der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist (sogenannte Monopolausbildungsverhältnisse z. B. bei Juristen und Lehrern). Hier kann gesundheitliche Eignung als gegeben angenommen werden, wenn der Bewerber bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf für die vorgesehene Ausbildung dienstfähig ist.
Diese Auslegung wird ebenfalls in allen anderen Bundesländern zu finden sein. Spätestens vor der Verbeamtung auf Lebenszeit wird man daher mit einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung rechnen dürfen.
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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