Dies ist eine Diskussion zu Abordnung mit dem Ziel der Versetzung innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Abordnung mit dem Ziel der Versetzung Wenn eine solche Abordnung für drei Monate ausgestellt wird, kann der Beamte dann davon ausgehen, nach den drei Monaten die Versetzung zu bekommen (Bewährung auf dem neuen Posten mal unterstellt) oder kann die neue Dienststelle diesen Zeitraum eigenmächtig verlängern bzw. verlängern lassen durch die abgebende Dienststelle? Die Erprobungszeit beträgt laut § 3 BLV drei Monate bei beinem Beförderungsamt. In diesem Fall handelt es sich aber um einen Statusbewerber, soll heißen, es schließt sich keine Beförderung an. Greift dann diese Erprobungszeit überhaupt? Geändert von Andreas Sch. (11.10.2009 um 13:29 Uhr). |
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| AW: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung Zitat:
Konkrete Zeiträume gibt es nicht. In der Regel bestimmt die aufnehmende Stelle, wie lange sie den Beamten/die Beamtin im Zuge der Abordnung "testen" will. Aber auch hierüber sollten sich beide Seiten einig sein, bevor etwas Schriftliches ergeht. |
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| AW: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung Erst einmal danke für Ihre Antwort. Ich habe da etwas Murks geschrieben. Der richtige Paragraph ist der § 34 der neuen BLV. Und der besagt, dass die Erprobungszeit sechs Monate beträgt und 1 Jahr nicht überschreiten soll. Stellt sich nun die Frage, wenn die Abordnungsverfügung nur über drei Monate ausgestellt wird und die "Testphase" aber sechs Monate dauern soll nach der neuen BLV, ob in diesem Fall die Verfügung einfach verlänger wird oder kann es nach drei Monaten doch zu der Versetzung kommen? Der Beamte/die Beamtin wurde nicht über die Dauer der "Testphase" informiert und war im Glauben, dass es (nach Bewährung) automatisch nach Ablauf der Abordnung zu der Versetzung kommt. Kann es sein, dass die aufnehmende Stelle diese Phase von sich aus, ohne Anhörung, verlängern kann? |
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| AW: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung Zitat:
Zum einen die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, zum anderen die Erprobungszeit im Hinblick auf eine mögliche Beförderung. Wenn die Abordnung nur drei Monate gedauert hat, setzt sich die Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten eben danach fort. Wenn man vorher aber auf einem gleich bewerteten Dienstposten gesessen hat, zählt dieses als Erprobungszeit mit (§ 43 Abs. 2 BLV). |
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