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Abmahnungen Verweise

Dies ist eine Diskussion zu Abmahnungen Verweise innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 27.05.2009, 20:58
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Abmahnungen Verweise

Guten Abend zusammen,

folgende Frage:

Wie viele Verweise/Abmahnungen für das gleiche Dienstvergehen kann sich ein Lebzeitbeamter „leisten“ bis er aus dem Dienst entfernt werden kann.

Können es 3 sein?

Da kommt natürlich die Frage auf wie dumm man sein muss um 3 x den selben Fehler zu begehen – aber Hintergrund ist folgender und liegt auch schon Anfang der 1990er zurück.

Der Dienstherr versuchte damals seine Beamten von der Einklage der Kosten abzuhalten die Ihnen aufgrund einer Abordnung entstanden waren.
Sobald ein Beamter an Ihn herantrat und eine Kostenerstattung verlangte, durchforstete man seine Personalakte nach banalen Vergehen der selben Art (z. B. Nichteinhaltung des Dienstweges) und erteilte nacheinander 2. Abmahnungen/Verweise.
Da nach erfolgter Kosteneinklage vor Gericht dann nochmals eine Retourkutsche des Dienstherrn zu erwarten war, wurde das Risiko für eine Klage bei bereits 2 erteilten Abmahnungen/Verweisen für die Beamten zu hoch.
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  #2 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 07:28
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AW: Abmahnungen Verweise

Klingt seltsam.
Gem. § 4 Bundesdisziplinargesetz (BDG) gilt das Gebot der Beschleunigung, d.h. dass ein Verfahren schnellstmöglich angestrengt werden muss.
In Verbindung mit § 17 (Einleitung von Amts wegen, muss bei Verdacht ein Verfahren eingeleitet werden.
Es geht nicht, dass man später mal in die Personalakte schaut und sucht danach, wie ich dem Beamten etwas anhängen kann.
§ 15 behandelt das sog. "Disziplinarverbot", wonach z.B. nach Ablauf von zwei Jahren kein Verweis mehr erteilt werden darf.
Hier noch einmal die Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Beamte. Man sieht, dass die Entfernung aus dem Dienst die letzte und höchste Stufe ist und ihr ein entsprechendes Vergehen zu Grunde liegen muss:
1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1. Verweis (§ 6)
2. Geldbuße (§ 7)
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4. Zurückstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
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  #3 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 12:54
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AW: Abmahnungen Verweise

Wegen eines / mehrerer Verweise kann kein Lebenszeitbeamter aus dem Dienst
entfernt werden. Wie Crissie schon sagte, ist der Verweis die niedrigste/mildeste
Disziplinarstrafe überhaubt. Rüge, Missbilligung u.a. sind keine Disziplinarmaßnahmen,
da sie auch außerhalb eines Verfahrens ausgesprochen werden können.

Rein theoretisch kann ein BAL auch 50 Verweise bekommen und nichts passiert,
außer das natürlich eine eventuelle Karriere "im *****" ist .

Wenn dann muss es eine Klage beim Disziplinargericht geben
mit dem Ziel und dem Urteil der Entlassung des Beamten !

Hintergrund der Aussage ist vermutlich das Märchen, dass ein TARIFBESCHÄFTIGTER bei mehrmaliger Abmahnung entlassen werden muss !
Aber auch das ist nur die halbe Wahrheit. Vor einer möglichen Entlassung bei bestimmten Arbeitsverstößen muss ein TARIFBESCHÄFTIGTER
zwar mehrmals abgemahnt worden sein, aber deßhalb braucht es noch lange keinen Automatissmus
auszulösen. Wenn ich den Tarifbeschäftigten nicht entlassen will, kann ich ihn wegen
gleicher Pflichtverstöße auch mehrmals abmahnen ohne zu entlassen !

Kunne
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Alt 31.05.2009, 09:33
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AW: Abmahnungen Verweise

Hallo crissie, Hallo kunne60,

danke für eure schnellen Antworten!

Die Sache hat sich geklärt.

Ich habe bezüglich des Sachverhaltes nochmal nachgefragt. Demnach waren alle Beamten noch gar keine Lebzeitbeamten und zu damaligen Zeitpunk (1990) galt wohl noch die Bundesdisziplinarordnung welche noch kein Disziplinarverbot wegen Zeitablauf beinhaltete.

schwarz68
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Alt 31.05.2009, 16:25
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AW: Abmahnungen Verweise

Ich habe zwar keine Möglichkeit die BDO in der Fassung von 1990 zu bekommen.
Aber in der mir bekannten Fassung bis 2002 (?) war das Verbot der Verfolgung
wegen Zeitablauf bereits vorhanden.

Der ganze Sachverhalt hört sich etwas verschroben an !

Kunne
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