Dies ist eine Diskussion zu §44 TVÖD innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| §44 TVÖD es gilt ja bekanntlich Folgendes: In den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes ist geregelt, dass bei Dienstreisen nur die Zeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt, die der Arbeitnehmer am „auswärtigen Geschäftsort“ verbringt. Sprich: Nicht die Fahrt zum auswärtigen Arbeitsort gilt als Arbeitszeit, sondern nur die Zeit des Aufenthalts vor Ort. Dies war schon unter der Geltung des BAT so normiert (§ 17 Abs. 2 BAT) und auch im TVöD hat sich hieran nichts geändert (§ 44 Abs. 2 S. 1 TVöD). und es gilt: Auch wenn die Reisezeiten nicht vergütet werden, heißt das noch lange nicht, dass Ihre Mitarbeiter hierdurch schlechter stehen, denn: Ihr Mitarbeiter erhält für jeden Tag der Reise das Arbeitsentgelt, das er auch in der heimischen Dienststelle bekommen hätte, und das selbst dann, wenn er in der auswärtigen Dienststelle weniger arbeiten muss, § 44 Abs. 2 S. 2 TVöD. Wie ist es aber nun, wenn der Mitarbeiter am auswärtigen Geschäftsort mehr Stunden als an seiner heimischen Dienststelle arbeitet ? Wird dann auch pauschal die äquivalente Arbeitszeit angesetzt oder wird dann "real" - also die tatsächliche Arbeitszeit - abgerechnet ? Gruß Stefan |
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| AW: §44 TVÖD Der zweite Absatz führt in die Irre, denn er hat nichts mit dem im letzten Absatz beschriebenen Fall zu tun haben. Vorbehaltlich der arbeitsvertraglichen Bestimmungen gibt es keinen Grund, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht voll anerkannt wird. |
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| AW: §44 TVÖD Hallo, vielen Dank für Deine Antwort. Wäre denn eine Betriebsvereinbarung, die etwas Gegensätzliches zum §44 TVÖD zum Inhalt hat, rechtmäßig ? Also könnte man z.B. eine Betriebsvereinbarung schließen, in der es sinngemäß heisst: "§44 TVÖD gilt für uns nicht" ? Gruß Stefan |
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| AW: §44 TVÖD Bei uns in der Verwaltung gibt es eine Dienstvereinbarung die in solchen Fällen sagt, wen die Veranstaltung zb ein Seminar ausserhalb ist dann darf auch die Fahrtzeit mit berechnet werden aber höchsten die Gesetzlich vorgebenen Zeiten also 10 Std pro Tag. Dauert die Veranstaltung weniger als die Mindestarbeitszeit und man kann aber nicht zb durch Fahrtzeiten seinen dienst noch aufnehmen, dann darf die Mindestarbeitzeit angerechnet werden. Vllt mal nachschauen ob es so eine Verienbarung gibt und was diese regelt. |
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| AW: §44 TVÖD Zitat:
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