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§ 17 Abs5 DNeuG Hauptberufliche Tätigkeite gebunden an Laufbahn?

Dies ist eine Diskussion zu § 17 Abs5 DNeuG Hauptberufliche Tätigkeite gebunden an Laufbahn? innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.07.2009, 11:01
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§ 17 Abs5 DNeuG Hauptberufliche Tätigkeite gebunden an Laufbahn?

Hallo beieinander,

folgendes Problem besteht:

Herr K. ist Landesbeamter, der zum Bund abgeordnet wurde. Herr K. ist bisher als Beamter der Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet, hat aber die notwendige Qualifikationen für den höheren Dienst. Nach § 17 Abs.5 des Dienstrechtsneuordnungsgestz/ BNeuG, das kürzlich in kraft getreten ist, ist eine "hauptberufliche Tätigkeit" eine sonstige Voraussetzung um zur Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen zu werden. Während der Abordnung übt Herr K. als abgeordneter Beamter bereits die Tätigkeit des höheren Dienstes aus. Herrn K. wurde von dritter Stelle gesagt, dass diese Tätigkeit, obwohl exakt identisch, nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des §17 Abs.5 BNeuG anzusehen sei. Grund: Die hauptberufliche Tätigkeit erfolge nicht innerhalb der Laufbahn des höheren Dienstes. Herrn K. wird von dritter Stelle als einzige Möglichkeit, um die "Hauptberuflichkeit" zu erfüllen, aufgezeit, sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis (a. Lebenszeit) entlassen zu lassen und für ein paar Jahre ins Angestelltenverhältnis zu gehen.

Ist diese Ansicht (Gebundenheit der hauptberuflichen Tätigkeit an eine Laufbahngruppe) der dritten Stelle richtig? Ist die identischen Tätigkeit während der Abordnung keine "hauptberufliche Tätigkeit" im Sinne des §17 Abs.5 BNeuG?

Danke für die Antworten!
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Alt 02.07.2009, 07:47
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AW: § 17 Abs5 DNeuG Hauptberufliche Tätigkeite gebunden an Laufbahn?

Zitat:
Zitat von Student2009
Hallo beieinander,

folgendes Problem besteht:

Herr K. ist Landesbeamter, der zum Bund abgeordnet wurde. Herr K. ist bisher als Beamter der Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet, hat aber die notwendige Qualifikationen für den höheren Dienst. Nach § 17 Abs.5 des Dienstrechtsneuordnungsgestz/ BNeuG, das kürzlich in kraft getreten ist, ist eine "hauptberufliche Tätigkeit" eine sonstige Voraussetzung um zur Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen zu werden. Während der Abordnung übt Herr K. als abgeordneter Beamter bereits die Tätigkeit des höheren Dienstes aus. Herrn K. wurde von dritter Stelle gesagt, dass diese Tätigkeit, obwohl exakt identisch, nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des §17 Abs.5 BNeuG anzusehen sei. Grund: Die hauptberufliche Tätigkeit erfolge nicht innerhalb der Laufbahn des höheren Dienstes. Herrn K. wird von dritter Stelle als einzige Möglichkeit, um die "Hauptberuflichkeit" zu erfüllen, aufgezeit, sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis (a. Lebenszeit) entlassen zu lassen und für ein paar Jahre ins Angestelltenverhältnis zu gehen.

Ist diese Ansicht (Gebundenheit der hauptberuflichen Tätigkeit an eine Laufbahngruppe) der dritten Stelle richtig? Ist die identischen Tätigkeit während der Abordnung keine "hauptberufliche Tätigkeit" im Sinne des §17 Abs.5 BNeuG?

Danke für die Antworten!
Leider ist es so. Im Gegensatz zu den Tarifbeschäftigten, kann man im gehobenen Dienst mit Refententätigkeiten betraut werden, ohne dass dieses irgend welche Ansprüche nach sich zieht. Dazu kommt, dass auch die Bezahlung für die hauptberufliche Tätigkeit der eines Beamten mindestens A 13h entsprechen muss.
Wenn ici bei einer externen Einstellung die hauptberuflichen Tätigkeiten prüfen muss, sollen die Arbeitsverträge mit vorgelegt werden, um auch aus der Höhe der Bezüge die Vergleichbarkeit einer Tätigkeit im höheren Dienst hergestellt werden kann.
Was allerdings der Blödsinn mit dem Angestelltenverhältnis soll, weiß ich nicht. Da wäre mir das Risiko zu groß, dass eine Wiederverbeamtung, diesmal im höheren Dienst, realisierbar ist.
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Alt 02.07.2009, 09:42
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AW: § 17 Abs5 DNeuG Hauptberufliche Tätigkeite gebunden an Laufbahn?

Vielen Dank für die prompte Antwort. Es wäre aber auch hilfreich die Rechtsgrundlage (oder Kommentar hierzu) zu erfahren, worauf sich eine Personalstelle in einem solchen Fall beziehen würde. Könnten Sie mir hier weiterhelfen? Gesetzt dem Fall, der neue Dienstherr möchte (aufgrund seiner Qualifikationen) unbedingt Herrn K. als neuen Mitarbeiter gewinnen, bestünde dann nicht die Möglichkeite einer Ausnahme (d.h. Anerkennung der Zeit der "hauptberuflichen Tätigkeite" während der Abordnung im Einzelfall durch Feststellung durch Verwaltungsakt). In einem Dokument des BMI ("DNeuG_Auswirkungen.pdf", auf Seite 28) habe ich sowas gelesen. Oder verstehe ich das falsch? In jedem Falle wäre Rechtsgrundlagen/ Kommentare hilfreich.
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Alt 02.07.2009, 10:13
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AW: § 17 Abs5 DNeuG Hauptberufliche Tätigkeite gebunden an Laufbahn?

Zitat:
Zitat von Student2009
Vielen Dank für die prompte Antwort. Es wäre aber auch hilfreich die Rechtsgrundlage (oder Kommentar hierzu) zu erfahren, worauf sich eine Personalstelle in einem solchen Fall beziehen würde. Könnten Sie mir hier weiterhelfen? Gesetzt dem Fall, der neue Dienstherr möchte (aufgrund seiner Qualifikationen) unbedingt Herrn K. als neuen Mitarbeiter gewinnen, bestünde dann nicht die Möglichkeite einer Ausnahme (d.h. Anerkennung der Zeit der "hauptberuflichen Tätigkeite" während der Abordnung im Einzelfall durch Feststellung durch Verwaltungsakt). In einem Dokument des BMI ("DNeuG_Auswirkungen.pdf", auf Seite 28) habe ich sowas gelesen. Oder verstehe ich das falsch? In jedem Falle wäre Rechtsgrundlagen/ Kommentare hilfreich.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen sind in der neuen Bundeslaufbahnverordnung festgeschrieben.
§ 7 Abs. 2b
§ 21 (höherer Dienst)
In der Verwaltungsvorschrift zur BLV steht zur Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten u.a.
"In jedem Fall können hauptberufliche Tätigkeiten nur berücksichtigt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebtem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind. Arbeitet z.B. ein Jurist nach Abschluß des 2. Staatsexamens als Sachbearbeiter in einer Verwaltung, so entspricht diese Tätigkeitkeit nicht der Tätigkeitkeit im höheren Dienst".
Es wird hier also nicht auf Inhalte abegestellt sondern auf die Tätigkeit in einer Laufbahn.
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  #5 (permalink)  
Alt 02.07.2009, 22:07
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AW: § 17 Abs5 DNeuG Hauptberufliche Tätigkeite gebunden an Laufbahn?

Zitat:
Zitat von crissie
Die grundsätzlichen Voraussetzungen sind in der neuen Bundeslaufbahnverordnung festgeschrieben.
§ 7 Abs. 2b
§ 21 (höherer Dienst)
In der Verwaltungsvorschrift zur BLV steht zur Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten u.a.
"In jedem Fall können hauptberufliche Tätigkeiten nur berücksichtigt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebtem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind. Arbeitet z.B. ein Jurist nach Abschluß des 2. Staatsexamens als Sachbearbeiter in einer Verwaltung, so entspricht diese Tätigkeitkeit nicht der Tätigkeitkeit im höheren Dienst".
Es wird hier also nicht auf Inhalte abegestellt sondern auf die Tätigkeit in einer Laufbahn.
Vielen Dank für die Nennung der Rechtsgrundlagen und das Zitat aus der Verwaltungsvorschrift. Wenn ein Jurist nach Abschluss seines 2.StEx nicht als Referent, sondern als Sachbearbeiter in einer Verwaltung tätig ist, verstehe ich die Aussage und den Sinn der VV durchaus. Was aber, wenn laut offizieller "Dienstpostenbeschreibung" die Referentenstelle mit exakt identischen Tätigkeitsmerkmalen bereits während der Abordnung ausgeübt wird? Würde diese Zeit tatsächlich unter den Tisch fallen? Diese Fundstelle in der VV ist für den vorliegenden Fall m.E. nicht zutreffend. Gesetzt dem Fall aber, die Rechtslage verhält sich tatsächlich so und der potentielle neue Dienstherr hätte aufgrund der sehr speziellen/seltenen Qualifikation des Herrn K. Schwierigkeiten einen entsprechenden Kandidaten als Ersatz zu finden, würde das Konstrukt des "anderen Bewerbers" nicht doch eine Möglichkeit eröffnen?
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Alt 03.07.2009, 08:00
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AW: § 17 Abs5 DNeuG Hauptberufliche Tätigkeite gebunden an Laufbahn?

Zitat:
Zitat von Student2009
Vielen Dank für die Nennung der Rechtsgrundlagen und das Zitat aus der Verwaltungsvorschrift. Wenn ein Jurist nach Abschluss seines 2.StEx nicht als Referent, sondern als Sachbearbeiter in einer Verwaltung tätig ist, verstehe ich die Aussage und den Sinn der VV durchaus. Was aber, wenn laut offizieller "Dienstpostenbeschreibung" die Referentenstelle mit exakt identischen Tätigkeitsmerkmalen bereits während der Abordnung ausgeübt wird? Würde diese Zeit tatsächlich unter den Tisch fallen? Diese Fundstelle in der VV ist für den vorliegenden Fall m.E. nicht zutreffend. Gesetzt dem Fall aber, die Rechtslage verhält sich tatsächlich so und der potentielle neue Dienstherr hätte aufgrund der sehr speziellen/seltenen Qualifikation des Herrn K. Schwierigkeiten einen entsprechenden Kandidaten als Ersatz zu finden, würde das Konstrukt des "anderen Bewerbers" nicht doch eine Möglichkeit eröffnen?
Bei anderen Bewerbern gem. § 22 BLV ist der Bundespersonalausschuss zur Feststellung der Laufbahnbefähigung zu beteiligen. Er wird entscheiden, ob die im Rahmen der Abordnung ausgeübten Tätigkeiten als hauptberufliche Tätigkeit zu werten ist.
Die Dauer muss auch hier mindestens 2 Jahre und 6 Monate betragen.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 11:44
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Zitat:
Zitat von crissie
Bei anderen Bewerbern gem. § 22 BLV ist der Bundespersonalausschuss zur Feststellung der Laufbahnbefähigung zu beteiligen. Er wird entscheiden, ob die im Rahmen der Abordnung ausgeübten Tätigkeiten als hauptberufliche Tätigkeit zu werten ist.
Die Dauer muss auch hier mindestens 2 Jahre und 6 Monate betragen.
Danke. Gesetzt dem Fall, dieser Weg würde sich eröffnen, und Herr K. wäre in der Folge ohne Unterbrechung im Beamtenverhätnis, bis er zum Bamten auf Probe beim neuen Dienstherrn ernannt worden ist, was wäre dann in "besoldungsrechtlicher" Hinsicht die Folge (ich meine nach neuem Dienstrecht). Wäre er dann immer noch wie ein Berufsanfänger zu behandeln und in die erste Altersstufe einzuordnen oder würden für einen solchen Fall die Überleitungsregelungen greifen? Besten Dank wiederum im Voraus.
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  #8 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 19:11
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Zitat:
Zitat von Student2009
Danke. Gesetzt dem Fall, dieser Weg würde sich eröffnen, und Herr K. wäre in der Folge ohne Unterbrechung im Beamtenverhätnis, bis er zum Bamten auf Probe beim neuen Dienstherrn ernannt worden ist, was wäre dann in "besoldungsrechtlicher" Hinsicht die Folge (ich meine nach neuem Dienstrecht). Wäre er dann immer noch wie ein Berufsanfänger zu behandeln und in die erste Altersstufe einzuordnen oder würden für einen solchen Fall die Überleitungsregelungen greifen? Besten Dank wiederum im Voraus.
Schwierige Frage. Da müsste ich mich im Besoldungsreferat schlau machen.
Ich kann mir aber nicht vorstellten, dass Lebensaltersstufen aus dem Landesbeamtenverhältnis unter den Tisch fallen.
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  #9 (permalink)  
Alt 04.07.2009, 11:48
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Zitat:
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Schwierige Frage. Da müsste ich mich im Besoldungsreferat schlau machen.
Ich kann mir aber nicht vorstellten, dass Lebensaltersstufen aus dem Landesbeamtenverhältnis unter den Tisch fallen.
Das mit den Lebensaltersstufen in Erfahrung zu bringen, wäre für den vorliegenden Fall sehr interessant. Für einen Hinweis wäre ich dankbar. Schönes Wochenende erstmal!
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