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§ 10 BeamtVG

Dies ist eine Diskussion zu § 10 BeamtVG innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 08.07.2009, 08:31
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§ 10 BeamtVG

Wer hat Erfahrung mit dieser Vorschrift?

Anrechenbar sind demnach Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, wenn
1. die Tätigkeit in der Regel einem Beamten übertragenen wird oder
2. diese Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten förderlich ist.

Problemfall Wissenschaftler: An einer Universität gibt es Wissenschaftler nach TV-L und beamtete. Daher habe ich ein Problem zu sagen, dass Lehre und Forschung in der Regel einem Beamten übertragen wird. Ferner haben die Forscher auch keine Laufbahn im engeren Sinne. Kann man analog sagen "für den Werdegang des Beamten förderlich"? Es gibt in den Lebensläufen immer diverse befristete Vordienstzeiten an verschiedenen Unis. Wenn ich den Maßstab des § 10 streng anlege, lann ich keine Vordienstzeiten anrechnen.
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Alt 08.07.2009, 09:30
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AW: § 10 BeamtVG

Zitat:
Zitat von benidam
Wer hat Erfahrung mit dieser Vorschrift?

Anrechenbar sind demnach Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, wenn
1. die Tätigkeit in der Regel einem Beamten übertragenen wird oder
2. diese Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten förderlich ist.

Problemfall Wissenschaftler: An einer Universität gibt es Wissenschaftler nach TV-L und beamtete. Daher habe ich ein Problem zu sagen, dass Lehre und Forschung in der Regel einem Beamten übertragen wird. Ferner haben die Forscher auch keine Laufbahn im engeren Sinne. Kann man analog sagen "für den Werdegang des Beamten förderlich"? Es gibt in den Lebensläufen immer diverse befristete Vordienstzeiten an verschiedenen Unis. Wenn ich den Maßstab des § 10 streng anlege, lann ich keine Vordienstzeiten anrechnen.
Nach § 10 Satz 1 Nr. 1BeamtVG können Zeiten, die ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst verbracht hat, und die die notwendige Voraussetzung für seine Ernennung und die Wahrnehmung seines Amtes bildeten, als ruhehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Dieses wird schriftlich festgelegt und dem Besoldungsreferat mitgeteilt.
Nach Aufzählung der Tätigkeiten lautet der Feststellungssatz wie folgt (Beispiel):
Es wird festgestellt, dass Frau ....in der Zeit vom .... bis ..... beim Studentenwerk ....... die Fachkenntnisse erworben hat, die für Ihre Ernennung zur RR`in z.A und ihrem Einsatz im Referat ....notwendige Voraussetzung waren (entsprechend § 10 Absatz 1 Nr. 1 BeamtVG).
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