Dies ist eine Diskussion zu Zaungestaltung innerhalb des Forums Baurecht
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| Zaungestaltung Auf dem Amt bekommt er von unterschiedlichen dafür zuständigen Leuten unterschiedliche Antworten bzgl. der Höhe. Bebauungsplan sagt: "Tote Einfriedigungen gegenüber privaten Grundstücken in Form von freistehenden Mauern bzw. geschlossenen, nicht transparenten Zäunen, sind unzulässig. Andere Tote Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig." Leseart 1: Bauherr darf transparente Zäune errichten, die in Ihre Höhe gemäß dem Nachbarschaftsrecht 1,5 m hoch sind. Jegliche andere Einfriedungen 80 cm. Mauern und sonstiges nicht Transparentes ist tabu. Leseart 2: Bauherr darf generell Einfriedungen nur 80 cm hoch machen. Alles nicht Transparente ist tabu. Welche Leseart ist Ihrer Meinung nach die richtige? |
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| AW: Zaungestaltung Nein, das ist ganz eindeutig: es dürfen nur Zäune bis 80cm Höhe errichtet werden. Der örtliche Bebauungsplan steht hier über dem Nachbarrecht. |
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| AW: Zaungestaltung Was ist ein Stabgitterzaun? Wenn zwischen den Stäben soviel Luft ist, dass man durchsehen kann, ist er transparent und m.E. bis 1,5 m Höhe zulässig.
__________________ Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung. Sollte mein Beitrag hilfreich sein, bitte ich um eine entsprechende Bewertung durch Anklicken des Buttons rechts oben. Danke. |
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| AW: Zaungestaltung Nein, der örtliche Bebauungsplan steht über dem allgemeinen Nachbarschaftsrecht. Daher gelten seine Vorschriften: der Mattenzaun ist eine tote, aber transparente Einfriedung und damit bis zu 80 cm Höhe zulässig. |
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| AW: Zaungestaltung Zitat:
Ich hatte auch nicht behauptet, dass Nachbarrecht über dem öff. Baurecht steht. Was interpretierst du denn in meine Beiträge!
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| AW: Zaungestaltung Ich interpretiere gar nichts. Der Bebauungsplan ist doch eindeutig: tote, nicht transparente Einfriedungen sind gar nicht zugelassen. Andere tote Einfriedungen (und dazu zählt auch der transparente Stabmattenzaun) nur bis 80 cm. Aufgrund dieser eindeutigen Vorgabe kommt hier das Nachbarschaftsrecht mit der 1,50m-Regelung gar nicht zum Tragen. |
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| AW: Zaungestaltung Der Bauherr hat genau das Deutungsproblem. Selbst auf dem Amt waren die Leute sich uneins. Vegleichsbeispiel: Tote Einfriedigungen gegenüber privaten Grundstücken in Form von grünen Zäunen, sind unzulässig. --> hier wird von Zäunen geredet, also andere Zäune als grüne sind OK. Andere Tote Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.--> hier wird explizit von anderen Einfriedungen als Zäunen geredet. |
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| AW: Zaungestaltung Also ich finde das eindeutig: andere tote Einfriedungen als Mauern und geschlossene, nicht transparente Zäune sind bis zu 80 cm Höhe zulässig. (Woher kommen jetzt die grünen Zäune? Sind das evtl. Sichtschutzzäune - also nicht transparent?) |
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| AW: Zaungestaltung Die grünen Zäune waren nur als Vergleichsbeispiel für nicht transparente Zäune herangezogen worden. Also andere Zäune (transparente) ! sind ok. Inzwischen war der Bauherr auf dem Bauamt. Dort wurde die Textpassage wie folgt ausgelegt: "Der Abstand von Grundstückseinfriedungen, Stützmauern oder Ähnlichem zu öffentlichen Verkehrsflächen muss mindestens 0,50m betragen (incl. Straßenbordstein). Entlang den Grundstücksgrenzen zur freien Landschaft sind nur Einfriedungen aus Maschendrahtzaun, integriert in die vorgesehenen Pflanzflächen bzw. Hecken oder Buschgruppen zulässig. Tote Einfriedigungen gegenüber privaten Grundstücken in Form von freistehenden Mauern bzw. geschlossenen, nicht transparenten Zäunen, sind unzulässig. Andere Tote Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig." Bauherr darf zu Nachbarn hin transparente Zäune errichten, die in Ihre Höhe gemäß dem Nachbarschaftsrecht 1,5 m hoch sind. Jegliche andere Einfriedungen 80 cm. Mauern und sonstiges nicht Transparentes ist tabu. |
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