Dies ist eine Diskussion zu Wie weit geht geistiges Eigentum an Grundstücksentwurf? innerhalb des Forums Baurecht
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| Wie weit geht geistiges Eigentum an Grundstücksentwurf? mal angenommen Person A hat sich von einem Baubetreuer/Bauträger (B) ein Angebot geholt und dieser hat einen Grundstücksentwurf mit Grundriss usw gemacht. Nun möchte A nicht mehr mit B bauen und B würde darauf hinweisen das der Entwurf mit der Grundstücksplanung sein geistiges Eigentum ist. Wie weit würde dieses geistige Eigentum gehen? Würde das auch beinhalten das A z.B. das Haus nicht an derselben Stelle aufs Grundstück stellen dürfte, das Carport nicht rechts neben das Haus usw.? Oder würde es nur bedeuten das A nicht konkret dasselbe Haus wie in der Planung bauen darf? Vielen Dank |
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| AW: Wie weit geht geistiges Eigentum an Grundstücksentwurf? So ist es!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Wie weit geht geistiges Eigentum an Grundstücksentwurf? Zitat:
Dort ist ein Baufenster festgeschrieben. Innerhlab dieser Grenzen darf gebaut werden. Auch die Garage hat im Bebauungsplan ihren festen Platz. pauline |
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| AW: Wie weit geht geistiges Eigentum an Grundstücksentwurf? Je nachdem wie weit der Entwurf des Bauträgers ging, hat dieser ein Recht auf Vergütung. Ein Planer/Bauträger wird sich i.d.R. das Honorar für erbrachte Dienstleistungen ersetzen lassen. Das "geistige Eigentum" umfasst die konkrete Hochbauplanung (also das Objekt mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten, architektonischen Besonderheiten, Berechnungen). Die Positionierung auf dem Grundstück ist m.E. nur dann geschützt, wenn es sich um einen aussergewöhlichen Grundriß (z.B. Rundbau, markante Villa) handelt und dieser die Gebäudelage auf dem Grundstück als solches bedingt. Der Bauherr kann aber ansonsten den Haustyp und die Lage der Garage/Nebengebäude frei wählen. Auch gängige Gebäudemerkmale (Fassadengliederung, Dachaufbauten, Säulen etc.) obliegen nicht dem Urheberschutz - ausser es wird nahezu 1:1 kopiert. Geltendes Baurecht ist - wie bereits zuvor ausgeführt - zu beachten. |
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| baurecht, entwurf, geistiges eigentum, grundstücksplanung |
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