
28.11.2010, 13:53
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| Boardneuling | | Registriert seit: Feb 2009
Beiträge: 8
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| Wie meldet man Minderung richtig an? Hallo zusammen,
auch ich bitte um Antwort auf folgenden fiktiven Sachverhalt: Angenommen jemand lässt ein Haus durch einen Bauträger erstellen. Leider kommt es zu gravierenden Mängeln (Keller niedriger als geplant, Garage falsch gesetzt, Abstand zur Straße stimmt nicht), deren Behebung wegen zuviel Aufwand (bzw. beim Keller gar nicht möglich) unzumutbar wären. Weiter wurden Mängelrügen anderer Mängel getätigt, die innerhalb der Frist nicht behoben wurden. Nun möchte der Bauherr die Höhe der Minderung richtig anmelden. Erstens die, deren Behebung unzumutbar ist und zweitens die, die durch den Auftragnehmer nicht behoben wurden. Wie meldet man beide Arten richtig an? Muss man bei denen, die nicht behoben wurden, erst vom Kaufvertrag zurücktreten und dann Minderung erklären? Und wie verhält es sich bei den unzumutbaren Mängeln, deren Behebung der Bauherr wegen Unzumutbarkeit bereits abgelehnt hat? Die Höhe der Summe kann ja nur geschätzt werden, was ist wenn man sich verschätzt - zu hoch, zu niedrig? Wäre das vor Gericht schädlich? Ein Gutachter ist im Moment nicht gewünscht, da zu teuer und vom Auftragnehmer keine Erstattung zu erwarten ist. Welche Summe kann für einen zu niedrigen Keller (Wohnung dort kann nun nicht vermietet werden, da nicht als Wohnraum anerkannt) anzusetzen? Bei der Garage wäre es die Summe, die nötig wäre, um die Garage richtig zu setzen? Denn hier kann ja nicht ausgerechnet werden, wieviel sie weniger wert ist. Man müsste eine neue kürzere Garage nehmen (Schadenersatz für Platzverlust?), und Fundament und Pflasterarbeiten ändern. Können diese Kosten als Minderung angesetzt werden? Gibt es als Hilfe auch Musterbriefe/Berechnungen ecta.? Vielen Dank für Euren Rat! |