Dies ist eine Diskussion zu Widerspruch der Nachbarn trotz Genehmigung desBauamt innerhalb des Forums Baurecht
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| Widerspruch der Nachbarn trotz Genehmigung desBauamt Das nachbarliche Verhältnis ist schon seit Jahren angespannt, so dass eine Information wohl unweigerlich einen Einspruch nach sich ziehen würde. Aber welche Konsequenzen sollte der haben, nachdem das Errichten des Zauns ja genehmigungsfrei und zulässig ist? Hätten die Nachbarn trotz der baurechtlichen Zulässigkeit und des großen Grenzabstandes die Möglichkeit, den Bau zu verhindern? Danke für hilfreiche Ratschläge! |
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| AW: Widerspruch der Nachbarn trotz Genehmigung desBauamt Hallo, keine Baugenehmigung, o.k. Setzt der B-Plan evtl. was fest in Bezug auf Einfriedungen ? Nachdem öffentlich-rechtliche Vorschriften ausscheiden bleibt noch der Zivilrechtsweg (=> Nachbarrechtsgesetz) |
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| AW: Widerspruch der Nachbarn trotz Genehmigung desBauamt Öhm... das Abstandsgebot kann je nach landesgesetzlicher Regelung durchaus verletzt sein, weshalb auch aus öffentlichem Recht eine Baueinstellung angeordnet werden kann. In den meisten Bundesländern ist die Einhaltung der nachbarrechtlichen Regelungen aber Sache des Bauherrn und nicht von der Behörde zu prüfen: Entweder der Bauherr hält sich dran, dann ist alles ok. Oder er baut drüber, dann muss er die Abwehr des Nachbarn einkalkulieren - dann stellt ihm möglicherweise die Bauaufsicht das Vorhaben auch öfentlich-rechtlich ein. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Widerspruch der Nachbarn trotz Genehmigung desBauamt Hhm, ist der Beitrag aus dem April noch angesagt ![]() Na ja, gehen wir davon aus , dann wäre es klasse zu wissen, in welchem Bundesland der Fall spielt. Durch die Novellierung z.B. der Bayerischen Bauordnung hat sich das Abstandsflächenrecht geändert und eine solche Anlage braucht nicht mehr mind. 3 m von der Grenze weg zu stehen. Zudem sind in Bayern Einzäunungen bis 2 m Höhe auf der Grenze verfahrensfrei. Etwas merkwürdig find ich die Aussage der Baugenehmigungsbehörde, das zwar keine Baugenehmigung erforderlich ist (also ist de facto die Zaunanlage verfahrensfrei und berührt keine nachbarschützenden Belange), aber eine "Einbeziehung/Information der Nachbarn" angeraten wird ... Ist die Zaunanlage nach Landesrecht zulässig, dann bedarf es keiner "Abstimmung" mehr. Worauf will der Nachbar denn bei einem "privatrechtlichen" Auseinandersetzung beziehen ? Auf geltendes Landesrecht und eine zulässige Anlage ... |
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| AW: Widerspruch der Nachbarn trotz Genehmigung desBauamt Wir haben ein ähnich gelagertes Problem mit dem Baurechtsamt am 01.08.11 gestellt, möglicherweise kommt man wirklich mit dem NRG weiter. In BW könnte ein Sichtschutz in 2 m von der Grenze mit Abstand von 50 cm sicher gehen. |
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