Dies ist eine Diskussion zu Werkvertrag mit Bauträger: Mangelfolgeschäden begrenzen normal? innerhalb des Forums Baurecht
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| Werkvertrag mit Bauträger: Mangelfolgeschäden begrenzen normal? ich lese mich gerade in das Thema Werkverträge beim Hausbau ein und finde bei fast allen Beispielen von Verträgen immer eine Begrenzung der Haftung für Mangelfolgeschäden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgenommen sind Personenschäden von dieser Einschränkung. Sind das normale Klauseln in solchen Verträgen? Ich denke da zum Beispiel an eine undichte Abdichtung, die ja durch Wassereintritt einen hohen Folgeschaden verursachen könnte, auf denen ein Auftraggeber dann evtl. sitzenbleibt. Ist es richtig, das in Verträgen nach VOB diese Begrenzung schon gilt, in Verträgen nach BGB erst vereinbart werden muss? Viele Grüsse Thomas |
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