Dies ist eine Diskussion zu Werkvertrag: Fertigstellungstermin überschritten innerhalb des Forums Baurecht
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| Werkvertrag: Fertigstellungstermin überschritten Im August 2011 wurde für A erkennbar, dass die Leistungen nicht bis zum vereinbarten Termin erbracht sein würden, bekam aber von B die Zusage, spätestens Ende September sei die Abnahme möglich. Eine Erklärung hinsichtlich der Fristüberschreitung oder Mitteilung eines neuen Termins erfolgt aber nicht. Anfang Oktober 2011 waren noch immer die Leistungen nicht vollständig erbracht. Daraufhin hat A gegenüber B schriftlich folgende Erklärungen getan: 1. A erklärt, dass er den Fertigstellungstermin als überschritten betrachtet. 2. A setzt B Fristen bis Ende Oktober / Mitte November (je nach Arbeitsumfang der Leistungen, damit die Fristen angemessen sind), die fehlenden Leistungen zu erbringen, die bis 31.8. hätten erbracht werden müssen. 3. A kündigt an, nach Ablauf der Fristen ggf. zur Selbstvornahme zu greifen (nach § 637 BGB). 4. A erklärt gegenüber B, ggf. Schadenersatzansprüche wg. doppelter Mietzahlung für die Zeit nach dem vereinbaren Fertigstellungstermin geltend zu machen. Auf dieses Schreiben von A reagiert B nicht. Frage 1: Bedeutet die Nicht-Reaktion von B auf das Einschreiben von A eine konkludente Anerkennung des Inhalts, insbesondere eine Anerkennung, dass die Frist überschritten ist? Ansonsten wäre ja eigentlich zu erwarten, dass B reagiert und das Schreiben (begründet) zurückweist. Vier Wochen später teilt B dann doch mit, aus seiner Sicht sei die Frist nicht überschritten, da es im Dezember 2010 und Januar 2011 lange schlechtes Wetter und damit einen Baustopp gegeben habe. Im Februar / März 2011 hatte B allerdings noch erklärt, die Verzögerung durch das schlechte Wetter sei kein Problem und könne locker aufgeholt werden. Frage 2: Kann sich B nach fast einem Jahr auf das schlechte Wetter berufen? Kann er dies, ohne vom Arbeitsamt eine Bescheinigung über die SChlechtwettertageanzahl beizubringen? Kann er dies überhaupt, nachdem er zuvor eine wetterbedingte Verzögerung noch ausgeschlossen hatte, wenn es ihm jetzt in den Kram passt? Frage 3: Ist A berechtigt, a) nach Ablauf der Fristen Arbeiten selbst zu beauftragen und die Kosten dafür vom noch ausstehenden Werklohn abzuziehen; b) seine Miete für die noch bewohnte Wohnung für Okt. und November vom Werklohn einzubehalten, da er diese Miete nur deshalb noch zahlt, da B in Verzug ist? |
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| AW: Werkvertrag: Fertigstellungstermin überschritten Hier wird um eine Rechtsberatung ersucht, die nicht gegeben werden darf. Das ist Anwaltsangelegenheit.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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