Dies ist eine Diskussion zu Welche Pflichten bei Grunddienstbarkeiten innerhalb des Forums Baurecht
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| Welche Pflichten bei Grunddienstbarkeiten ich suche Hilfe bei der Grundsatzdiskussion zu folgenden Fragen (bitte mit Urteil/Fundstelle falls möglich, oder guter Argumentation). 1. Existiert aus einer Grunddienstbarkeit für den Berechtigten eine Pflicht eine Anlage die er evtl Mitbenutzen möchte instand zu halten, oder sich an den Kosten zu beteiligen, wenn diese Anlage bereits vorher (d.h. vor Benutzungsbeginn aber NACH eintrag der Grunddienstbarkeit) auf dem dienenden Grundstück vom Eigentümer errichtet worden ist und von diesem auch selbst benutzt wird? 2. Kann der Eigentümer des dienenden Grunstückes verlangen dass der Berechtigte die Benutzung seiner Anlage unterlässt falls dem Berechtigten eine eigenen Anlage zur Verfügung steht bzw. diese mit geringfügigen Mitteln errichtet werden könnte? Zum besseren Verständniss folgender Beispielfall: Mal angenommen zwei Grundstücke X und Y liegen beieinander. X ist bereits bebaut. Teil der Bebaunung ist ein Weg durch der hintere Teil von X erreichbar ist. Dieser weg schließt direkt an Y ab und wird von dem Eigentümer von X regelmässig benutzt. Im Grundbuch steht eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten (herrschendes Grundstück) von Y eingetragen. Diese Dienstbarkeit besteht in einem Wege- und Fahrrecht. Y soll nun durch seinen Eigentümer bebaut werden. Dieser möchte gerne einen Hof errichten und diesen aus Kostengründen so anlegen, dass er über den bereits vorhandene Weg von X erreicht wird. Es gäbe durchaus Platz auf Y einen ähnlichen Weg anzulegen jedoch wäre die Anlegung eines neuen Weges teurer als die andere Bauweise. Der Besitzer von X ist natürlich erbost. Er möchte dass Y seinen Hof gefälligst so baut, dass er einen eigenen Weg hat, hat hilfsweise, für den Fall das Y hierzu nicht verpflichtet ist jedoch angemeldet, dass er gerne Kostenbeteiligung an der Erhaltung seines Weges hätte. Hinweise: Fragliches Bundesland ist Z - mit der Vorgabe dass im Bundesland von Z keine Regelung zu Dienstbarkeiten existiert (z.b. Hessen, NRW...), also BGB-Recht gilt. Die Parteien haben außer der Grunddienstbarkeit kein Rechtsverhältniss zueinander. Ebenso ist in der Grunddienstbarkeit keine Pflicht zu erhaltung oder entgeldlichen Benutzung enthalten. Kommentierungen im Palandt, Nommos und Müko geben hier keinen genauen Aufschluss. vielen Dank für alle Antworten. mfg Qalen |
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