Dies ist eine Diskussion zu Wegerecht innerhalb des Forums Baurecht
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| Wegerecht ich hab da mal 'ne Frage: angenommen, zwei benachbarbarte Grundstücke sind in L- Form zueinander angeordnet. Der Raum zwischen den beiden Schenkeln bilde einen gemeinsamen Hofraum. Der weitaus größere Teil des Hofraums sei dem Gebäude am kurzen Schenkel zugeordnet. Auf Antrag des Eigentümers des Gebäudes am kurzen Schenkel sei eine Baulast, dass die Eigentümer des Grundstücks am langen Schenkel den Hofraum auf der gesamten Fläche nutzen dürfen, kürzlich gelöscht worden, da kein „öffentliches Interesse“ mehr bestehe. (Zusatzfrage hierzu: soweit ich bisher verstanden habe, dient eine Baulast dazu, eine Baugenehmigung zu ermöglichen, die sonst nicht erteilt werden könnte, wenn ein „öffentliches Interesse“ an der Erteilung der Baugenehmigung besteht. Könnte es nicht sein, dass die Baubehörde bei Erteilung der Baugenehmigung und Eintragung der Baulast davon ausgegangen ist, neben dem öffentlichen Interesse, Wohnraum zu schaffen, liege die gemeinsame Nutzung des Hofraumes wegen ansonsten wahrscheinlich auftretender Streitigkeiten im öffentlichen Interesse?) Eine Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch, bestehend in einem Wegerecht, habe dagegen weiterhin Bestand. Nun beabsichtige der Eigentümer des Gebäudes am kurzen Schenkel eine Einzäunung eines beträchtlichen Teils des ohnehin knappen Hofraumes dergestalt vorzunehmen, dass nur noch ein schmaler Raum von unter 1m Breite übrig bleibt, durch den das Wegerecht in Anspruch genommen werden könnte. Der Zugang zu einer Mietwohnung im Gebäude am langen Schenkel sei nur durch Inanspruchnahme des Wegerechtes möglich. Durch die räumliche Beschränkung könnten die Mieter und z. B. auch Paketzusteller u. U. in unzumutbarer Weise behindert werden, z. B. wenn sperrige größere Gegenstände oder auch nur ein Kinderwagen transportiert werden müssten. Mehrere Personen, die die Mietwohnung erreichen wollten, könnten dies nur im Gänsemarsch. Frage: ist es zulässig, das Wegerecht durch einen Zaun in der beschriebenen Weise einzuschränken oder bezieht sich das Wegerecht nicht auf den gesamten Hofraum? Vielen Dank für Antworten ! Viele Grüße |
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| AW: Wegerecht Eine Baulast begründet kein Nutzungsrecht. Dieses bedarf einer Grunddienstbarkeit. Das Wegerecht muss eine bestimmte Größe haben. Üblicherweise liegt der Eintragung im Grundbuch eine genaue Bezeichnung bei.
__________________ Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.(Dieter Hildebrandt) |
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| AW: Wegerecht Für die Bestellung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht) gibt es eine Bewilligungsurkunde, aus der die Details des Wegerechts hervorgehen sollten. Hier kommt es auf den genauen Wortlaut an, denn Wegerecht bedeutet z.B. nicht zwangsläufig auch Fahrrecht. Ein Meter Breite erscheint mir allerdings auch sehr wenig. |
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| Stichworte |
| beschränkung, wegerecht |
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