Dies ist eine Diskussion zu Wärmedämmung - Einhaltung Grenzabstand innerhalb des Forums Baurecht
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| Wärmedämmung - Einhaltung Grenzabstand A hat einen Rohbau gekauft. Der Wärmeschutznachweis sieht eine Wärmedämmung von 10 cm vor in Polystyrol. A würde lieber mit Mineralwolle dämmen, die aber aufgrund eines leicht schlechteren Dämmwerts in 12 cm Dicke angebracht werden müsste, um denselben Dämmwert zu erreichen. Eine Wand steht an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn hin. Der Nachbar hat nichts gegen die dickere Dämmung. Die Frage ist nur, ob das Bauamt bei der Endabnahme Einwände erheben kann. Darf A eine 12 cm Dämmung anbringen, auch wenn laut Bauantrag nur 10 cm erlaubt waren? Muss/kann das vorher genehmigt werden? Falls A die Dämmung bereits angebracht hat– was wäre die schlimmste zu erwartende Strafe – Rückbau oder eine Geldstrafe? Mit welcher Geldstrafe ist zu rechnen? Was würde passieren, wenn A eine Dämmung anbringt, die zwar die genehmigte Dicke einhält, aber einen schlechteren Dämmwert erzielt. Ist das erlaubt oder vestößt das z.B. gegen EnEV? Danke, Anira |
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| AW: Wärmedämmung - Einhaltung Grenzabstand A kann! Das Bauamt wird sich darum nicht kümmern!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Wärmedämmung - Einhaltung Grenzabstand A kann nicht. Ich unterstelle, dass die Baugenehmigung einen Wärmeschutz von 10 cm beinhaltet und ein Grenzabstand von 3 m zur Nachbargrenze einhalten wird. Die Baugenehmigung ist zwingend einzuhalten - eine Wärmedämmung um weitere 2 cm (= 2,98 m zur Grenze) wäre "planabweichendes Bauen". Auch wenn es nur um 2 cm geht. Da viele Gebäude früher mit Mindestabstand zur Grenze errichtet wurden, ist das ein Problem, für das die Genehmigungsbehörden eine prakmatische Regelung gefunden haben. Der Grenzabstand darf durch die Wärmedämmung unterschritten werden. Das gilt natürlich auch dann, wenn ein Dach nachträglich gedämmt wird und durch den zusätzlichen Dachaufbau die Abstandsfläche nicht mehr eingehalten werden kann. Der Bauherr hat aber auf jeden Fall Tekturpläne bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die hauen dann rel. problemlos den "Genehmigt" Stempel drauf und es hat seine Richtigkeit. Eine mir bekannte Genehmigungsbehörde würde das auch nachträglich legalisieren ... |
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| AW: Wärmedämmung - Einhaltung Grenzabstand Es gibt wohl verschiedene Bauämter, die da verschieden reagieren. Das "Bauamt" auf einem Ort oder kleinen Stadt hat manchmal garnicht die Fachkenntnis der gesetzlichen Regelungen und Ausnahmen. Behaupte ich jetzt mal kühn auf Grund entsprechender Erfahrungen. Die Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt oder in der größeren Städten wird sich mit solchem Pipifax nicht auseinandersetzen und ggf. auf einen entsprechenden Plan ein "genehmigt" drücken. Im übrigen gibt es gute Gründe für eine Dämmung mit Mineralwolle, vor allem vom Brandschutz her. Es tropft eben bei einem Brand nicht auf die Feuerwehr. Wer will da die Genehmigung versagen? Solange die Dämmung sich auf dem eigenen Grundstück "ausbreitet" spielen auch die 3 m keine Rolle. Wenn dort später eine Garage errichtet würde, kann man die Dämmung ja abtragen und innerhalb der Garage wieder anbringen. Aber in das Nachbargrundstück darf sie nicht hineinragen! Im übrigen ist heute 10 cm das Minimum. Ich würde noch einige cm mehr empfehlen. pauline |
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| AW: Wärmedämmung - Einhaltung Grenzabstand Ich wäre da sehr vorsichtig, denn die Behörde darf ihren "genehmigt Stempel" nicht auf so einen Plan machen ohne sich gegenüber anderen nachbarlichen Grundstückseigentümern Schadenersatzpflichtig zu machen. Normalerweise bzw. früher hat sich dafür keiner interessiert, wenn man es einfach heimlich gemacht hat. Bei uns in NRW gibt es mittlerweile aber auch eine Gebäudeeinmessungspflicht. Wenn es einer überprüft würde es auffallen. Bauordnung ist Landesrecht, daher muss man auch immer im jeweiligen Bundesland schauen. Zur Antwort von Nordhesse, soll noch einmal klar gestellt werden, dass es sich nur um nachträgliche Wärmedämmung handelt: Bei freistehenden Gebäuden ist eine nachträgliche Wärmedämmung z.B. durch aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems in der Regel genehmigungsfrei. Wichtig ist hier der einzuhaltende Grenzabstand der durch die Bauordnung im Einzelfall geprüft wird. Der Gesetzgeber lässt die nachträgliche Bekleidung vorhandener Außenwände zu Wärmedämmzwecken auch dann zu, wenn dadurch die vorgeschriebene Abstandsfläche unterschritten wird. Die Errichtung nachträglicher Wärmedämmung wir dadurch vereinfacht. Es wäre also erlaubt das Gebäude mit den 10cm Styropor zu bauen und nach Fertigstellung noch einmal 10cm drauf zu machen. § 6 LBO(Gesetz) - Landesrecht Baden-Württemberg Abstandsflächen in Sonderfällen (3) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn 3. es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes handelt. §6 Landesbauordnung NRW (14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht. Desweiteren besteht die Möglichkeit sich vom Grundstücknachbarn die Erlaubnis einzuholen. Die Baubehörde kann aber mit Verweis auf §4 Abs. 2 BauO NRW das eintragen einer notariell beurkundeten Baulast im Grundbuch verlangen. Garagenstreit und Abriss trotz Baugenehmigung: http://www.youtube.com/watch?v=z3FzB...eature=related Auf was wir uns der Justiz einlassen würden: www.justizkacke.de |
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