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Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

Dies ist eine Diskussion zu Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.09.2009, 12:15
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Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

Hallo Zusammen,

zum Sachverhalt:

Zwei Schwestern (A + B) erben gemeinsam ihr Elternhaus. Sie einigen sich, das eine Schwester A der Anderen B ihre Hälfte abkauft. Jetzt gehört das gesamte Haus Schwester A.
Das Haus liegt in einem Innenstadtbereich, der städebaulich saniert werden soll und die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht. Die Gemeinde hat einen Kauf zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt, nun scheinen sich aber die Sachverhalte geändert zu haben und die Gemeinde will ihr Vorkaufsrecht nutzen.
Das Verkauf der beiden Schwester A + B ist bereits notariell bekundet (von der Stadt allerdings noch nicht bestätigt) und auch die ersten Umbaumaßnahmen sollten in den kommenden Wochen beginnen. D. h. Schwester A hat schon Geld in das Objekt gestekt.

1. Kann die Gemeinde ein Vorkaufsrecht bei einem Elternhaus einfordern. Auch wenn sie in den nächsten zehn Jahren nichts mit dem Gebäude anfangen will.
2. Gibt es eine Möglichkeit dieses Vorkaufsrecht abzuwenden?
3. Anzunehmen, dass der Preis unter Geschistern unter dem Verkehrswert lag - darf die Stadt das Gebäude trotzdem zu diesem Preis erwerben?

Freundliche Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 10.09.2009, 13:11
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AW: Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

Hallo,

wenn ich das richtig verstehe, soll doch gar nicht das ganze Haus verkauft werden, sondern nur ein 50% Anteil. Dann könnte die Gemeinde doch höchstens ein Vorkaufsrecht an diesem 50% Anteil haben, wenn überhaupt.

teto
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  #3 (permalink)  
Alt 10.09.2009, 13:27
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AW: Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

Hallo Teto,

danke für die Information!
Du siehst das richtig. Schwester A behält ihren Anteil und kauft die 50% von Schwester B... Wenn das so stimmt, dann hat die Stadt bestimmt (hoffentlich) kein Interesse.

1000 Dank
Igstein
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  #4 (permalink)  
Alt 10.09.2009, 14:00
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AW: Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

Das „Gesetz Boutin“ schließt das Vorkaufsrecht der Gemeinden für den Verkauf von Anteilen an Familien-Grund-stücksgesellschaften aus.
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  #5 (permalink)  
Alt 10.09.2009, 15:13
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AW: Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

Zitat:
Zitat von schielu
Das „Gesetz Boutin"....
Davon habe ich noch nie was gehört.
Ich kenne aber das Baugesetzbuch, hier speziell die Par. 144 und 145. Wenn die Stadt eine förmliche Sanierungssatzung festgelegt hat, muß ihr jedes Grundstücksgeschäft angezeigt werden. Im Gegensatz zu den Par. 24 ff zum allgemeinen Vorkaufsrecht, wo Verwandtengeschäfte vom Vorkaufsrecht ausgeschlossen sind, findet sich in den von mir genannten Par. nicht diese Ausschlußklausel.
Ich würde mich mal mit eimem Fachanwalt für öffentliches Recht darüber unterhalten oder einfach mal den Bescheid der Stadt abwarten. Da müßte ja denn auch die REchtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechtes drin stehen, wenn sie sowas machen wollen.
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Alt 10.09.2009, 15:23
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AW: Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

Zitat:
Zitat von pythagoras
Davon habe ich noch nie was gehört.
Ich kenne aber das Baugesetzbuch, hier speziell die Par. 144 und 145. Wenn die Stadt eine förmliche Sanierungssatzung festgelegt hat, muß ihr jedes Grundstücksgeschäft angezeigt werden.
... und die Stadt/Gemeinde muss dafür die Genehmigung nach § 144 BauGB erteilten,
siehe http://dejure.org/gesetze/BauGB/144.html

Zitat:
Im Gegensatz zu den Par. 24 ff zum allgemeinen Vorkaufsrecht, wo Verwandtengeschäfte vom Vorkaufsrecht ausgeschlossen sind, findet sich in den von mir genannten Par. nicht diese Ausschlußklausel.
Die Genehmigung nach § 144 BauGB hat nichts mit dem Vorkaufsrecht zu tun.
Wie Schielu schon geschrieben hat, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts hier nicht möglich.
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  #7 (permalink)  
Alt 12.09.2009, 17:51
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AW: Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

... also gibt es in Sanierungsgebieten kein Vorkaufsrecht. Dann hat der Anfrager ja seine Antwort. Jetzt muß er es nur noch der Stadtverwaltung beibringen!
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Alt 12.09.2009, 20:56
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AW: Vorkaufsrecht Gemeinde - Elternhaus

Zitat:
Zitat von pythagoras
... also gibt es in Sanierungsgebieten kein Vorkaufsrecht.
Wie kommen Sie denn darauf?

Das Vorkaufsrecht steht der Stadt/Gemeinde auch bei Grundstücken in Sanierungsgebieten zu, hier allerdings nicht, da nur eine Hälfte des Grundstücks verkauft wird.

Bei Grundstücken in Sanierungsgebieten wird zur grundbuchmäßigen Umschreibung die Vorkaufsrechtsbescheinigung und die Bescheinigung gem. § 144 BauGB benötigt.
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