Dies ist eine Diskussion zu Vorkaufsrecht der Gemeinde-Wirksamkeit von Verträgen innerhalb des Forums Baurecht
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| Vorkaufsrecht der Gemeinde-Wirksamkeit von Verträgen Wenn die Behörde nun von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht: Können Verkäufer und Käufer Widerspruch gegen Vorkaufsrecht einlegen und den Vertrag als unwirksam erklären lassen? Können Verkäufer und Käufer dann auch vom Vertrag zurücktreten? (Anwendung des Rücktrittsvorbehalts im Vertrag?) Käme als Grund des KV in Betracht, dass er nur geschlossen worden ist unter der Bedingung bei dem Flurstück handle es sich um eine reine Ackerfläche. Wenn nun aber das Flurstück als Wohnbaufläche dargestellt wurde, könnte es dann sein das der Vertrag unwirksam wäre? Wäre der Vertrag also unwirksam, wenn sich beide über die Eigenschaften des Grundstückes geirrt haben/nicht gewußt haben, die Eigenschaft als Ackerfläche aber für den Verkauf als Bedingung gemacht haben?-> Rücktritt? Wenn die Behörde den Widerspruch ablehnt mit der Begründung der KV sei wirksam, aber Rücktrittsvorbehalt und erklärte Rücktritt seien unwirksam: -Kann die Behörde einerseits den KV für wirksam erklären aber gleichzeitig einen Bestandteil des KV für unwirksam? - Die Behörde hat nach meinem Verständnis jedoch keinen Einfluss aus die Ausgestaltung des KV /der Bedingungen und muss die jeweiligen Konditionen hinnehmen Können sich der Verkäufer und Käufer mittels Anfechtungsklage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts wehren? |
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| AW: Vorkaufsrecht der Gemeinde-Wirksamkeit von Verträgen Zitat:
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| AW: Vorkaufsrecht der Gemeinde-Wirksamkeit von Verträgen Ich würde an deiner Stelle zuerst mal die formalen Voraussetzungen nach den §§ 24 ff. BauGB abprüfen. Vielleicht hat die Stadt/Gemeinde ja gar kein Vorkaufsrecht bzw. kann es z.B. wegen anderer Voraussetzungen gar nicht ausüben! |
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