Dies ist eine Diskussion zu Verweigerung Wegerecht in Grundbuch einzutragen innerhalb des Forums Baurecht
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| Verweigerung Wegerecht in Grundbuch einzutragen ich habe eine Frage bezüglich den Bedingungen der Eintragung vom Wegerecht in das Grundbuch Angenommen Verkäufer V besitzt ein vorderes an einer Straße liegendes Grundstück und ein hinteres Grundstück, das über einen Weg zu erreichen ist, der an dem vorderen Grundstück entlang verläuft. Er verkauft nun das vordere Grundstück an Käufer K und verpflichtet sich per Kaufvertrag dem K ein Wegerecht in das Grundbuch eintragen zu lassen. Der V unterlässt nun die Eintragung und erklärt sich zu dieser nur bereit, sofern sie mit einem zusätzlichen Wegerechtsvertrag untermauert werden sollte, in dem sich der K bereit erklären soll, sich an den Baukosten des noch unbefestigten Weges zu beteiligen. K meint, dass er sich im Falle einer späteren Nutzung zwar an eventuellen Unterhaltskosten beteiligen müsse, nicht aber an Erbauungskosten, da er auf absehbare Zeit keine Nutzung plant. Er möchte die ihm zugesicherte Eintragung bewirken ohne Zusatzvertrag und eine Beteiligung an Erbauungskosten und sich so lediglich die Option zur Inanspruchnahme seines Nutzungsrechtes erhalten. Kann der V also eine Eintragung verweigern und nur zu seinen Bedingungen vornehmen? |
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| AW: Verweigerung Wegerecht in Grundbuch einzutragen Wenn in dem Kaufvertrag die Eintragung des Wegerechts vereinbart wurde, dann kann der Verkäufer dies nicht verhindern. Nachträglich Forderungen durchzusetzen, wird kaum möglich sein, es sei denn, dies wurde im Grundstückskaufvertrag so vereinbart. Was sagt denn der beurkundende Notar dazu, dass das Wegerecht noch nicht eingetragen wurde? Das gehört - so wie ich es kenne - zu seinen Aufgaben. |
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| AW: Verweigerung Wegerecht in Grundbuch einzutragen Er hat dem K wohl das hintere Grundstück verkauft und nicht das vordere...? Wie dem auch sei, der V hat den Kaufvertrag genau so zu erfüllen, wie der K. Er kann auf Erfüllung verklagt werden oder es besteht die Rücktrittsmöglichkeit vom KV. Ob der Notar die Eintragung von sich aus vornehmen darf, kommt auf den Wortlaut im Vertrag an.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Verweigerung Wegerecht in Grundbuch einzutragen Nein in diesem fiktiven Fall geht es um das vordere Grundstück. Obwohl der Weg zu dem hinteren Grundstück auch zu diesem gehört wurde dem Käufer des vorderen ein Wegerecht, für den an seinem Grundstück entlangführenden Weg, vertraglich zugesichert. Dass der Notar ein Recht zur Eintragung hat, steht so nicht im Vertrag. Zusatzfrage: Nehmen wir an, der Vertrag wurde vor 10 Jahren geschlossen. Gibt es eine Verjährung für den Anspruch auf Grundbucheintragungen? |
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| AW: Verweigerung Wegerecht in Grundbuch einzutragen Zitat:
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| grundbuch, grunddienstbarkeit, grundstückskaufvertrag, wegerecht |
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