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Verpflichtungsklage<->Anfechtungsklage

Dies ist eine Diskussion zu Verpflichtungsklage<->Anfechtungsklage innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 21.12.2005, 19:09
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Verpflichtungsklage<->Anfechtungsklage

Hallo, wie kann ich Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage voneinander unterscheiden? Habe bei Fällen immer das Problem festzustellen, welche Klageart die richtige ist. Wenn zB. eine Firma in einem unbeplanten Innenbereich einer Stadt eine Mobilfunkanlage auf einem Wohnhaus errichten möchte und hierfür eine Baugenehmigung beantragt, diese aber abgelehnt wird. Man daraufhin Widerspruch einlegt, dieser aber ebenfalls vom Landesverw.amt zurückgewiesen wird. Und diese Firma nun Klage erhebt.
Was prüfe ich dann? Handelt es sich hierbei um ein Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage? Irgendwo möchte man hier den zurückgewiesenen Widerspruch anfechten oder? Auf der anderen Seite kann ich mir auch vorstellen, dass man hier den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt-Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung…
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Alt 22.12.2005, 17:29
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AW: Verpflichtungsklage<->Anfechtungsklage

Man muss sich immer folgende Frage stelle:

Will man einen Bescheid lediglich aus der Welt schaffen=aufheben lassen, dann Anfechtungsklage! Damit macht man dann aber auch keinen Anspruch auf einen weiteren Verwaltungsakt geltend, sondern NUR die Aufhebung des bestehenden.
Will man über die Aufhebung des (ablehnenden) Bescheids hinaus den Erlass eines weiteren Bescheids erwirken, dann Verpflichtungsklage. Hierbei begehrt man automatisch, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und den begehrten zu erlassen.

Beispiel: Antrag auf Baugenehmigung wird abgelehnt. Würde man nur mit der Anfechtungsklage vorgehen, dann würde lediglich die Ablehnung aufgehoben. Die Behörde würde aber nicht verpflichtet, die Baugenehmigung zu erlassen. Man hätte also eigentlich gar nichts erreicht. Eigentliches Ziel ist hier die Verpflichtung zum Erlass der begehrten aber abgelehnten Baugenehmigung. Also muss man hier die Verpflichtungsklage nehmen.

Eigentlich ganz einfach!

§ 42 VwGO ist da im Übrigen sehr hilfreich!!
Zitat:
§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
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