Dies ist eine Diskussion zu Verjährungsfristen innerhalb des Forums Baurecht
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| Verjährungsfristen beispiel, durch eine nachträgliche doppelte grenzbebauung soll ein alter stall, 40 jahre nach wissen des bauamtes abgerissen werden. jedoch hat das bauamt zwischendurch immer wieder mal kenntnis von dem mißstand erhalten. jedoch nichts dagegen unternommen. der stall wurde die ganzen jahre benutzt. gibt es hierzu verjährungsfristen , da es offensichtlich ein fehler der behörde war dafür zu sorgen, damit das ding wegkommt. (bestandsschutz) weitere frage: kann man das bauamt als executive betrachten? |
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| AW: Verjährungsfristen Das Bauamt ist selbstverständlich Bestandteil der Exekutive. Exekutive ist die gesamte verwaltung eines Staates, dazu gehört auch die Bauaufsicht. Die andere Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Erstmal ist die bauaufsichtsbehörde nach den mir bekannten Bauordnungen nicht verpflichtet, jedes rechtswidrig errichtete Gebäude abzureißen, sondern es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Dann kann aus der (auch langjährigen) Duldung eines Schwarzbaus nicht automatisch die Verwirkung der Befugnis gesehen werden, den Abriss zu verfügen. Vielmehr müssen ausdrückliche Hinweise der Behörde kommen, dass sie das Gebäude auch weiterhin tolerieren werden. Das bloße Nichteinschreiten reicht dafür nicht aus. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Verjährungsfristen Mmh.. Der Gesamte Staat ist Executive - das passt nicht zur orginär geplannten Trennung von Legislativen, Judikativen und Exekutiven. Executiv ist ausführend - ich bin mir sicher das Los Wampos vom Bauamt keine Abrisse oder Verfügungen selbst durchführt. Ich würde mal auf Judikative tippen - die Gesetze sind gegeben, das Bauamt legt sie nur (nach Belieben, freier Zeit & natürlich nur ausserhalb der Mittagspause) aus. Ist ja aber eine theoretische Diskussoin - es seie den Du hast Angst vor dem direkten Abriss? Marcus Ansicht 'Langjährigen Duldung != Genehmigung' finde ich schlüssig - Besandsschutz finde ich aber auch einen griffigen Bericht - so wie Gewohnheitsrecht. Doppelte Grenzbebauung heisst in deinem theoretischen Beispiel das auf deinem Grundstück auf zwei Grenzen gebaut wurde? So etwas habe ich in RLP schon mal gesehen - die Gartenhütte wurde mit einer Feuerwand zum Nachbarn genehmigt. Nicht schön - aber brandsicher. Grüße, ItsMee |
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| AW: Verjährungsfristen Zitat:
Judikative sind die Gerichte, die in etwa die von der Verwaltung erlassenen Verfügungen überprüfen. Übrigens nähme ich hier sehr wohl eine Verwirkung des Eingriffsrechtes an, weil die Behörde trort Kenntnis des Mißstandes nicht eingegriffen hat und somit beim Bürgfer ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Verjährungsfristen Dass die Verwaltung die Exekutive ist, ist völlig völlig unstreitig. Das Bauaufsichtsamt der Judikative zuzuordnen dürfte eine Ansicht sein, die nichtmal ein äußerst gutmütiger Korrektor als "vertretbar" bezeichnen würde. Ich hab leider grad keinen Baurechtskommentar da, aber mir ist so, als ob es zum Thema Verwirkung durchaus Urteile gäbe, die zum Zeitmoment zusätzlich auch einen gesonderten Umstand verlangen, in dem sich die Duldung ausdrückt. Natürlich keinen verwaltungsakt, aber beispielsweise ein informelles Gespräch mit einem Vertreter der Bauaufsicht, in dem dieser zu verstehen gibt, dass ein Abriss wohl nicht verfügt wird. Bloßes Wissen der Bauaufsicht um die Rechtswidrigkeit reicht demnach nicht aus. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Verjährungsfristen fragt sich nur wie ein Verwaltungsgericht in solch einem Fall entscheiden würde. oder gibt es hierzu schon Urteile mit bekannten Aktenzeichen. Alles deutet doch daraufhin, daß das BOA untätig war. zumal es Lagepläne geben würde, worin das Ba den Abriss vermerkt hat. mal laienhaft ausgedrückt, wäre das doch schon fast "rechtsbeugung". überspitzt ausgedrückt. |
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| AW: Verjährungsfristen Hi, die Fragestellung der Verjährung ist für meine Hausarbeit sehr wichtig. Würde nochmal gerne wissen, ob es sowas nun gibt oder nicht. Mir war nicht klar, ob das hier abschließend geklärt war. Marcus, kannst du mir vielleicht das Urteil nennen? Grüß, Emily |
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| AW: Verjährungsfristen also Verjährungsfristen wie im Zivilrecht gibt es im Baurecht nicht, Die Frage wird sein, ob Dein Stall Bestandsschutz genießt und somit nicht mehr abgerissen werden darf. D.h. Wenn der Stall von Anfang an ununterbrochen bis heute materiell rechtswidrig war (verstoss gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften aus bauplanungs- und/oder bauordnungsrecht ) und auch bis heute nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist(formelle Rechtswidrigkeit), dann besteht grds. kein Bestandsschutz. Die Baubehörde könnte jedoch dadurch, dass Sie laut Deiner Schilderung " zwischendurch immer wieder mal kenntnis von dem mißstand erhalten. jedoch nichts dagegen unternommen. " die Befugnis zur Erteilung einer Abbruchanordnung verwirkt haben. Das Thema Verwirkung wurde jedoch im Zusammenhang mit Baurecht meistens im Zusammenhang mit Nachbarn diskutiert, also das Recht des betroffenen Nachbarn, gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung bzw. dort stattfindende und ihn störende Nutzung vorzugehen, kann erloschen und damit verwirkt sein, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird. Im Baurecht besteht ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis woraus sich die Pflicht ableitet, nachbarliche Einwendungen unverzüglich geltend zu machen. Dieser auf Treu und Glauben beruhende Grundsatz bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Vertrauensgrundlage) und besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Vertrauenstatbestand). Das ist dann der Fall, wenn der Bauherr aufgrund des Verhaltens des Nachbarn darauf vertrauen konnte, dass dieser von möglichen Abwehrrechten keinen Gebrauch macht und sich darauf eingerichtet hat. Ob man dies auch auf Behörden übertragen kann ist mir allerdings nicht bekannt. Aufgrund der langen Zeit kann man argumentieren , dass die Behörde genügend Zeit hatte um den Abbruch zu verfügen und dadurch, dass sie es über einen solangen Zeitraum nicht getan hat, könnte Verwirkung eingetreten sein . Grüße Sonnenkindlein |
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