Dies ist eine Diskussion zu Umlegungsverfahren ; Parkverhalten innerhalb des Forums Baurecht
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| Umlegungsverfahren ; Parkverhalten mal wieder was zum nachdenken: A hat ein großes Grundstück, das an eine Straße angrenzt. In einem Verfahren wird es zu Bauland, wobei A die an die Straße grenzende, vordere Hälfte dem B verkauft. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens erhält die Gemeinde Eigentum an dem Meter des Grundstücks, der direkt an die Straße grenzt, mit der Begründung eines geplanten Gehwegs. A kann seinen verbliebenen Teil des Grundstücks über einen etwa 2 Meter breiten, rechtwinklig zur Straße verlaufenden Weg erreichen. Diesen verwendet auch der Nachbar C, um zu seinem Grundstück zu gelangen. Jahre später erkennt die Gemeinde, dass kein Geld zum Bau des Gehwegs vorhanden ist, und verpachtet daraufhin dem B den einen Meter zwischen der Straße und seinem Grundstück. Aus Streit mit Nachbarn C beginnt B daraufhin, sein Auto ans äußerste Eck seines Grundstücks zu parken, also direkt angrenzend an die Straße und an den Zufahrtsweg des A (und C) zu den zugehörigen Häusern. A und C ist es daher nicht mehr möglich, die Ausfahrt zu verwenden, um nach links auszufahren, lediglich die Ausfahrt nach rechts ist möglich. Dies liegt allerdings auch an Fahrzeugen, die auf der gegenüberliegenden Seite der Zufahrt parken. Würde Nachbar D seinen Stellplatz, der von der anderen Seite ebenso an die Zufahrt von A und C und an die Straße grenzt, genau so nutzen wie B, so wäre es A und C nicht mehr möglich, die Zufahrt zu benutzen (Allerdings wie gesagt auch aufgrund der Fahrzeuge, die gegenüber der Zufahrt parken). A möchte dieser Situation ein Ende bereiten und denkt über seine rechtlichen Möglichkeiten nach. Dabei ist ihm die Möglichkeit, anch links aus seiner Ausfahrt zu fahren, wichtiger als eventuelle Kosten. Unterlassungsansprüche gegen B? Anfechtungsmöglichkeiten gegen die Verpachtung? Rechtswidrigkeit der Umlegung, da der Gehweg nicht gebaut wurde? Anspruch auf Bau des Gehwegs? Gibt es eventuell auch etwas wie Vorpacht-/Vorkaufsrechte des ehemaligen Eigentümers (also A) des 1 Meter breiten Streifens? Viel Spaß und ich freu mich auf die Antworten! |
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