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Terrassenbau BW Baurecht

Dies ist eine Diskussion zu Terrassenbau BW Baurecht innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 01.08.2011, 15:02
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Terrassenbau BW Baurecht

Ein Bauherr baut eine ebenerdige Terrasse auf einer lt. Baurechtsplanung nicht überbaubaren Grundstücksfläche, da das Haus an der Baugrenze steht. Für solch eine Baumaßnahme benötigt, so meint eine Abteilung des Baurechtsamts, der Bauherr eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO, dem gemäß § 56 Abs. 6 LBO eine Anhörung des Nachbarn vorsieht.

Frage:
Wenn weder der Nachbar vom verantwortlichen Haupt-Sachbearbeiter des Baurechtsamts über den Terrassenbau gehört wird und auch das Baurechtsamt trotz der Aussage des § 23 Abs 5 BauNVO und § 56 Abs. 6 LBO meint, nicht bei dem Bau dieser Terrasse einschreiten zu müssen, weil verfahrensfrei, was wäre hier vom betroffenen Nachbarn zu veranlassen oder zu unternehmen, dass diese Terrasse als bauliche Maßnahme einem Bewilligungsverfahren unterworfen wird. Wie soll damit umgegangen werden, wenn eine Abteilung im Baurechtsamt eine andere Rechtsmeinung vertritt, als die andere.

Was kann man tun?
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Alt 06.08.2011, 13:34
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AW: Terrassenbau BW Baurecht

Zunächst wäre zu prüfen, ob die geplante Terrasse unter § 29 Abs. 1 BauGB fällt. Gehen wir im vorliegenden Fall mal davon aus. Soll die Terrasse in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche erstellt werden, so ist zu prüpfen, ob der B-Plan Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO nicht ausschliesst. Ist dies der Fall, wäre eine Befreiung notwendig, die nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt werden kann. Dies ist unabhängig davon, ob das Vorhaben verfahrensfrei ist oder nicht (=> § 50 Abs. 5 LBO). Die Nachbarbeteiligung erfolgt nach § 55 LBO (nicht § 56). Die Baurechtsbehörde kann aber darauf verzichten, wenn nachbarliche Belange offensichtlich nicht betroffen sind (§ 55 Abs. 1 Nr.2 LBO).

Bleibt evtl. noch ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten. Dieser Antrag wäre nach Prüfung allerdings mit rechtsmittelfähigem Bescheid abzulehnen, was dann den weiteren Rechtsweg ermöglicht; 1. Widerspruch (Entscheidung bei der zuständigen höheren Baurechtsbehörde => Regierungspräsidium) 2. Klage vor dem zuständigen VG.
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