Dies ist eine Diskussion zu Straßenverbreiterung Entschädigung innerhalb des Forums Baurecht
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| Straßenverbreiterung Entschädigung Klar ist: Grund wird ortsüblich "entschädigt" ABER: Kann eine Entschädigung über: - die Wertminderung des Objektes geltend gemacht werden? - den Abriss des Zaunes eingefordert werden? Wer legt die Höhe der Entschädigungen fest? Was, wenn der Eigentümer nicht mit dem Entgeld einverstanden ist? Kann der Eigentümer über Kostenvoranschläge für den Zaunneubau eine Entschädigung einfordern? Können Nichtjuristen eine Zivilklage anstrengen? |
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| AW: Straßenverbreiterung Entschädigung Nein, eine solche ist nicht gegeben! Zitat:
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| AW: Straßenverbreiterung Entschädigung Ist es wirklich so, entschädigungslos enteignet zu werden? Es müssen doch zumindest die Mittel für den Neubau des Zauns in seiner ursprünlichen Form erstattet werden.. Danke.. |
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| AW: Straßenverbreiterung Entschädigung Zitat:
Die öffentliche Hand kauft das Grundstück? Die öffentlichen Hand enteignet das Grundstück? Die öffentliche Hand möchte einen Teil des Grundstücks vorübergehend für die Baustelle nutzen? Zitat:
Unter sehr, sehr, sehr engen Voraussetzungen kann die öffentlichen Hand ein Privatgrundstück enteignen, wenn überragende öffentliche Interessen das notwendig machen. Dazu kann - unter bestimmten Umständen - der Straßenbau gehören. Eine Enteignung ist ... die rechtmäßige Entziehung oder Belastung des Eigentums durch einen staatlichen Hoheitsakt zum Wohle der Allgemeinheit. Sie darf nur auf der Basis eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktim-Klausel). Sie kann durch ein neues Gesetz (Legalenteignung) oder einen Verwaltungsakt auf Grund eines bestehenden Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgen. (Der Einfachheit halber mal aus Wikipedia zitiert.) Einzelgesetze, die Enteignungen begründen können, sind z. B.: * Baugesetzbuch (BauGB) * Bundesfernstraßengesetz (FStrG) * Landesstraßengesetze * Luftverkehrsgesetz (LuftVG) * Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) * Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) * Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) * Landeswassergesetze Die Entschädigung muß immer zumindest dem Grundstückswert (Schätzwert) entsprechen, es ist aber denkbar, daß - wenn z.B. der Umzug eines Unternehmens notwendig wird - weitere Kosten zu erstatten sind. Das Eigentum des zu Enteignenden ist grundgesetzlich geschützt, er darf nach der Enteignung im Interesse des Gemeinwohls nicht schlechter dastehen als vorher. Wie zu entschädigen ist, siehe oben, steht im Gesetz, das Grundlage der Enteignung ist. Aber ob es hier um eine Enteignung geht, ist völlig unklar. Der TE möge den Fall mal vollständig schildern.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Straßenverbreiterung Entschädigung Also hier der der hypothetische Fall: Ausbau einer Ortsdurchfahrt (Landesstraße) mit Fußweg. Der Ort ist mit ca. 1300 Einwohnern sehr klein, der Durchgangsverkehr ist gering Teilfinanzierung über EU Gelder und Anlieger. Einem der Anlieger wird ein Teil des Grundstücks(Vorgarten) entzogen. Kann der Anlieger den Widererrichtungswert des Zauns aus den 1930’ern einfordern? Ein finanzieller Ausgleich zum Wertverlust des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist wahrscheinlich nicht möglich, da hier zum Wohle der Allgemeinheit gebaut wird und der Betroffene mit Straßenbaumaßnahmen rechnen muss. Auf wen bezieht sich der Begriff der Allgemeinwohl, wenn sich 90% der Anlieger gegen den Ausbau aussprechen? |
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| AW: Straßenverbreiterung Entschädigung Da eine Landesstraße dem überörtlichen Straßenverkehr dient, bezieht sich das Allgemeinwohl erstmal auf das Flüssighalten des Fließverkehrs. Die Rechte der Anlieger müssen aber mit abgewogen werden. Daneben ist noch das Straßenausbaurecht der Kommune zu beachten. Wenn es sich um eine festgesetzte Ortsdurchfahrt im Sinne des Landesstraßenrechtes handelt, können die Anlieger zu Ausbaubeiträgen der Nebenanlagen herangezogen werden. Hier mal bei der örtlichen Gemeindeverwaltung nachfragen. Meistens geht einem Landesstraßenausbau auch ein Planfeststellungsbeschluß voraus, der dann Grundlage der Enteignung bildet. Und im Verfahren davor hätte man Einwendungen geltend machen können.
__________________ Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung. Sollte mein Beitrag hilfreich sein, bitte ich um eine entsprechende Bewertung durch Anklicken des Buttons rechts oben. Danke. |
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